Thomas A. Berger
25.05.08, 18:49 Uhr
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Hallo zusammen, bei uns hat die Eigentümergemeinschaft mehrheitlich die Durchführung von Nachrüstungsmaßnahmen abgelehnt. Was kann unser Verwalter im vorliegenden Fall sinnvolles tun ? Denn irgendwie wird dieser nicht tätig.... Vielen Dank & Grüße
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Ingrid Barbara Steffen
03.06.08, 02:40 Uhr
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Sehr geehrter Herr Berger,
Ihr Verwalter kann gar nichts machen, wenn kein Beschluss zu Stande gekommen ist. Er ist nur verpflichtet, Beschlüsse umzusetzen.
Aber Sie als Eigentümer haben die Möglichkeit, Ihre Miteigentümer auf Zustimmung zu verklagen, wenn eine Nachrüstung sinnvoll wäre.
Möglicherweise kann von Ihnen auch der Beschluss (wenn ein solcher verlesen und abgelehnt wurde) angefochten werden, wenn ein kleinerer Teil der Eigentümer abgelehnt hat, um dann nur die restlichen - dem Beschluss nicht zustimmenden - Eigentümer zur Zustimmung verurteilen zu lassen.
Das wäre sicher eleganter, als alle Eigentümer auf Zustimmung verklagen zu müssen - auch die, welche ursprünglich zugestimmt haben.
Das sind aber diffiziele Rechtsfragen, wozu sicher einer der hier schreibenden Anwälte genauer Stellung nehmen kann (das Ergebnis würde mich selbst auch interessieren).
Mit freundlichen Grüßen I.B.Steffen
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Kristina Schleicher
04.06.08, 20:30 Uhr
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Hallo Herr Berger,
es wäre mal an der Zeit daran zu erinnern, dass die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht nur dem Verwalter, sondern auch den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zusteht (§ 21 Abs.4 WEG). Ein Beschluss, mit dem die Einhaltung notwendiger gesetzlicher Vorgaben verweigert wird, entspricht nämlich nicht ordnungsmäßiger Verwaltung iSd§ 21 Abs.4 WEG. Trotzdem ist Ihr Verwalter leider an eine solche Beschlussfassung gebunden. Er ist nicht berechtigt, gegen den Willen der Eigentümergemeinschaft Sanierungsaufträge zu erteilen oder Instandsetzungsmaßnahmen, abgesehen von dringenden Notfallmaßnahmen, durchzuführen. Es kann von Ihrem Verwalter nur verlangt werden, dass er eine Beschlussempfehlung ausspricht und die Eigentümer vollständig über die Sachlage informiert. Meines Erachtens dürfte keine Verpflichtung Ihres Verwalters bestehen, diesen ablehnenden Sanierungsbeschluss anzufechten. Abschließend lässt sich noch sagen, dass Sie selbst, wie bereits erwähnt, die verweigernden Miteigentümer auf Zustimmung in einem gerichtlichen Verfahren gem. § 43 Nr.1 WEG in Anspruch nehmen können.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen, RAin Kristina Schleicher
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Ingrid Barbara Steffen
04.06.08, 21:04 Uhr
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Sehr geehrte Frau Schleicher,
ich habe ja nicht umsonst die Frage aufgeworfen, ob eine evtl. Beschlussanfechtung eleganter wäre. Hinzu kommen in diesem Fall auch meine Überlegungen, wie die Zustimmung der Minderheit soweit rechtsgültig zu bewerten wäre, wenn der Beschluss gar nicht zu Stande gekommen ist. Immerhin könnte es sich ja der eine oder andere der zuerst zustimmenden Eigentümer doch noch anders überlegen.
Würde er/sie in einem solchen Fall der Meinungsänderung nicht auf gerichtliche Zustimmung verklagt werden, wäre diese(r) wohl von der Kostentragung zu der eigentlichen Maßnahme entbunden. Oder irre ich mich da?
Mit freundlichen Grüßen I.B.Steffen
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Ralf Effenberg
14.06.08, 23:31 Uhr
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Hallo Herr Berger,
als erste wäre es interessant, zu wissen um welche Nachrüstungsmaßnahmen es handelt. Zweitens ob diese zwingend notwendig sind bzw. oder ob es sich um eine Modernisierung handelt.
Auch rate ich erst einmal davon ab, Miteigentümer zu verklagen.
Sollte die Maßnahme nicht sofort dringlich erforderlich sein, kann in einem zweiten Anlauf der Punkt noch einmal auf die nächste Tagesordnung gebracht werden. In der Zwischenzeit sollte über den Verwalter und dem Beirat „Aufklärungsarbeit geleistet werden“.
Mit freundlichen Grüßen SWG Wohnungsverwaltung GmbH Ralf Effenberg
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