Katja Wittkop
08.02.12, 14:51 Uhr
|
Hallo!
Ich habe da mal eine Frage. Ich führe die Bücher für eine Wohnanlage mit 19 Einheiten. Der Jahresabschluss für 2011 ist fertig und am Freitag habe ich Prüfung. Der Wirtschaftsplan ist auch erstellt (4 verschiedene Varianten wegen Instandhaltungsrücklagenerhöhung). Ein Eigentümer hat sich bei der Verwalterin gemeldet und gesagt, er möchte keine Müllgebühren mehr bezahlen, da er kaum in der Wohnung sei und sich beim Einwohnermeldeamt abgemeldet hätte. Leider können wir nicht nachvollziehen, wie oft der Eigentümer selber (oder Verwandte) in der Wohnung verweilen. Ansonsten steht diese leer. Gegenüber den anderen Eigentümer finden wir es allerdings nicht angebracht, gar keine Müllgebühren auf ihn umzulegen. Wie sieht da die Rechtsprechung aus? Im Wirtschaftsplan habe ich ihn mit 0 Personen berücksichtigt. Auf der Versammlung sollen die anderen Eigentümer aber darüber abstimmen, ob sie damit einverstanden sind. Kann man das so machen?
Danke für die Antworten.
|
Dirk Bettelhäuser
19.02.12, 20:35 Uhr
|
Sehr geehrte Frau Wittkop, das lässt sich pauschal nicht beantworten. Im Wesentlichen hängt es vom Verteilerschlüssel ab. Wird nach Personen abgerechnet wäre dies möglich. Meist wird aber nach Wohnungsanteilen abgerechnet. Da wäre es gleichgültig wie viele Personen sich regelmäßig in der Wohnung aufhalten. Seltener gibt es auch Mischformen wo Teils nach Anteilen teils nach Personen abgerechnet wird. Da müssten Sie den einen Anteil nach Wohnfläche, den anderen mit 0 Personen berechnen.
Mit freundlichen Grüßen Dirk Bettelhäuser
|
Atze Schroeder
19.02.12, 21:30 Uhr
|
Hallo Frau Wittkop,
ich stimme den o. g. Ausführungen zu. Zu beachten ist zudem, dass es sich hierbei um Belange des Wohneigentümers handelt und nicht um das Gemeinschafteigentum und deren Verwaltung. Wenn ein Eigentümer den Umlageschlüssel ändern möchte bedarf es einen Beschluss. Da es sich hierbei um nur einen Eigentümer handelt, dürfte es schwer für ihn und für Sie werden die erforderlichen Mehrheiten zu erhalten. Genaueres kann man jedoch nur mit Einsicht in die Teilungserklärung und/oder der Gemeinschaftsordnung (Stimmrecht) sagen.
MfG
|
Jürgen Wodarczyk
19.02.12, 22:52 Uhr
|
Guten Tag Frau Wittkop,
zunächst ist tatsächlich zu klären, welcher Umlageschlüssel nach der TE/GemO gilt. Ist dort nach MEA geregelt, dann muss sich auch derjenige an den Kosten beteiligen, der seine Wohnung nicht nutzt. Ist in der TE/GemO geregelt, dass selbige Kosten nach Personen abzurechnen sind, dann muss m.E. nochmals differenziert werden. Viele Versorgungsunternehmen verlangen eine Grundgebühr und sodann Gebühren für eine bestimmte Anzahl von Leerungen (z.B. 14-tätig). Letzteres ist im Sinne des Verbrauchs. Hier muss sich der Eigentümer zumindest auch an den Grundkosten (ähnlich wie bei der Heizung und dem Warmwasser) beteiligen. Mit einer Nichtnutzung der Einheit entfällt nicht automatisch die anteilige Tragungspflicht der Kosten.
mfg
Ic Immobilien Consulting Jürgen Wodarczyk
|
Detlev-Joachim Carl
24.02.12, 15:08 Uhr
|
Hallo Frau Wittkop, wenn Sie die Kosten der Müllabfuhr tatsächlich nach der Zahl Köpfe verteilen, gibt es sicher Vereinbarungen wie eine Person zählt, wie Abwesenheiten und sicher nicht ganz weltfremd, Besuche. Es kann durchaus passieren, dass ein Eigentümer nicht an diesen Kosten zu beteiligen ist. Die Grundlage füre eine Verteilung nach Köpfen ist hoffentlich Ihre Teilungserklärung, andernfalls finden Miteigentumsanteile Anwendung, uralte Beschlüsse dürfte die BGH Entscheidung, das sog. Zitterbeschlussurteil, gekippt haben. Heilbar wohl mit einer doppelten qualifizierten Mehrheit. Herzliche Grüße vom Ammersee Detlev-J. Carl
|
Detlev-Joachim Carl
24.02.12, 15:08 Uhr
|
Hallo Frau Wittkop, wenn Sie die Kosten der Müllabfuhr tatsächlich nach der Zahl Köpfe verteilen, gibt es sicher Vereinbarungen wie eine Person zählt, wie Abwesenheiten und sicher nicht ganz weltfremd, Besuche. Es kann durchaus passieren, dass ein Eigentümer nicht an diesen Kosten zu beteiligen ist. Die Grundlage füre eine Verteilung nach Köpfen ist hoffentlich Ihre Teilungserklärung, andernfalls finden Miteigentumsanteile Anwendung, uralte Beschlüsse dürfte die BGH Entscheidung, das sog. Zitterbeschlussurteil, gekippt haben. Heilbar wohl mit einer doppelten qualifizierten Mehrheit. Herzliche Grüße vom Ammersee Detlev-J. Carl
|
Katja Wittkop
24.02.12, 16:52 Uhr
|
Hallo alle zusammen!
Vielen Dank für die Antworten. In der Teilungserklärung ist geregelt, dass nach Köpfen abgerechnet wird. Sollte mal eine Wohnung leerstehen, dann wird für den Zeitraum 0 Personen berechnet. Allerdings sieht es bei diesem Fall ja etwas anders aus. Der Eigentümer ist nur ab und an mal in der Wohnung und dann macht er ja auch Müll. Eine Grundgebühr wird hier nicht erhoben, sondern eine Anzahl an Tonnen bereit gestellt. Wir haben nun beschlossen, dieses auf der Eigentümerversammlung von der Gemeinschaft entscheiden zu lassen. Sollten alle damit einverstanden sein, dann ändern wir den Wirtschaftsplan für 2012 natürlich ab, aber davon gehe ich nicht aus, da wir schon Reaktionen von anderen Eigentümern haben, die natürlich auch nicht bereit sind für ihn die Kosten zu übernehmen. Mal sehen, was auf der Versamlung beschlossen wird.
Vielen Dank nochmal!
|