Sanierung an denkmalgeschütztem Gebäude

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22.02.08, 13:25 Uhr von Bernd Deckenbach

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Bernd Deckenbach
18.02.08, 09:44 Uhr
Hallo,

ich habe hier eine schwierige Situation. Die WEG umfasst fünf Eigentümer und das Gebäude ist Teil eines Ensembles unter Denkmalschutz.
Konkret: Die Genehmigung zur Sanierung beinhaltete unter anderem, dass der Fassadenanstrich in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde erfolgen muss. Die Eigentümer entschieden sich gegen die Brauntöne der nachbarlichen Fassaden und möchten in graublauer Tönung streichen. Das hat nun jedoch die Denkmalschuztbehörde untersagt und den Anstrich in Brauntönen angeordnet.
Drei der Eigentümer wohnen in dem Gebäude, haben sich auf diese Graublautöne festgelegt und haben damit die Mehrheit. Wenn es nun zum Beschluss kommt, reicht ein Mehrheitsbeschluss aus? Ist der Fassadenanstrich Instandsetzung oder wird durch die andere Farbgebung das Gebäude verändert und damit ein 3/4 Beschluss notwendig? Wie sieht die Beschlusslage aus, wenn die Denkmalschutzbehörde den Status aberkennt und damit für alle Eigentümer die steuerliche Abschreibung wegfällt oder schlimmstenfalls sogar Bußgelder drohen?

Danke für Antworten!

Viele Grüße
K. Deckenbach
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Michael Simon
21.02.08, 18:12 Uhr
Hallo Herr Deckenbach,

nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass der vorherige Fassadenanstrich bräunlich und nicht graublau war. Dann ist aus meiner Sicht die farbliche Veränderung eine bauliche Veränderung, die eines allstimmigen Beschlusses bedarf. Eine andere Mehrheit käme nur in Betracht, wenn die TE etwas anderes vorsieht.

Was meinen Sie mit einer 3/4-Mehrheit? Wenn Sie sich auf § 22 WEG beziehen, so ist diese Regelung hier nicht einschlägig. Es handelt sich bei dem Fassadenanstrich nicht um eine Modernisierung gem. § 559 Abs. 1 BGB.

Die Behörde hat keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Beschlusslage. Die Eigentümer müssen beschließen und die Behörde wird nach dem Beschlussinhalt reagieren bzw. dann einschreiten, wenn die Arbeiten entsprechend der Beschlüsse ausgeführt werden. Dann wird sie die Ausführung billigen oder einschreiten, wenn mit der Ausführung gegen öffentlich-rechtliche Bestimmungen etc. verstoßen wird. In diesem Fall wird sie wohl von der WEG die Beseitigung des Zustands verlangen, gegebenenfalls ein Zwangsgeld androhen.

Hilft Ihnen das weiter oder habe ich Ihre Fragen nciht richtig erfasst?

Beste Grüße
RA Simon
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Bernd Deckenbach
22.02.08, 13:25 Uhr
Hallo Herr Simon,

vielen Dank für die Hilfe. Sie haben mir sehr weitergeholfen. Damit habe ich den richtigen Ansatzpunkt für diesen Beschluss.

Viele Grüße
K. Deckenbach



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