BGH: Provisionshinweis in Anzeige kann zu Maklervertrag führen

Ein in einer Anzeige auf "Immobilienscout 24" enthaltener Hinweis auf eine Maklerprovision kann ein eindeutiges Provisionsverlangen darstellen und Grundlage für einen Maklervertrag sein.

Hintergrund zum Maklervertrag

Eine Immobilienmaklerin verlangt Maklerprovision für die Vermittlung eines Baugrundstücks. Die Maklerin hatte das Grundstück in einer Anzeige auf dem im Internet-Portal "Immobilienscout24" angeboten. Die Anzeige enthielt Angaben zu Größe und Kaufpreis sowie den Hinweis "Provision 7,14 Prozent".

Der spätere Erwerber meldete sich telefonisch bei der Maklerin und bekundete sein Interesse an dem Grundstück. Die Maklerin teilte ihm die Adresse des Grundstücks und die Kontaktdaten des Verkäufers mit. Kurze Zeit darauf schlossen Verkäufer und Erwerber einen notariellen Kaufvertrag. Die Maklerin stellte dem Erwerber eine Maklerprovision von 60.690 Euro in Rechnung.

Der Erwerber bestreitet, dass ein Maklervertrag zustande gekommen sei und wendet zudem ein, das Grundstück sei ihm schon bekannt gewesen und damit der Maklervertrag nicht rechtmäßig.

Entscheidung zum Maklervertrag

Die Anzeige enthält ein eindeutiges Provisionsverlangen, das Grundlage eines Maklervertrags sein kann.

Eine Provisionsabrede nach § 652 BGB kann stillschweigend auch durch schlüssiges Verhalten getroffen werden, wobei hier strenge Anforderungen gelten. Wer sich an einen Makler wendet, der mit "Angeboten" werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt, erklärt damit noch nicht schlüssig seine Bereitschaft, eine Maklerprovision zu zahlen, wenn er das Objekt kauft. Der Interessent darf davon ausgehen, dass der Makler für den Verkäufer tätig ist und nicht auch von ihm eine Provision erwartet.

Makler muss auf Käuferprovision hinweisen

Anderes gilt nur, wenn der Makler den Kaufinteressenten unmissverständlich auf eine von ihm im Erfolgsfall zu zahlende Käuferprovision hingewiesen hat. Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangens die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, gibt damit grundsätzlich schlüssig zu erkennen, dass er den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrags annehmen will

Ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags liegt grundsätzlich noch nicht in der Anzeige des Maklers. Eine durch die Anzeige veranlasste Kontaktaufnahme des Interessenten mit dem Makler kann aber dann zum Abschluss eines Maklervertrags führen, wenn der Makler sein Provisionsverlangen im Inserat bereits ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Weist er in einem Zeitungs- oder im Internetinserat eindeutig auf die fällig werdende Maklerprovision hin, so dass der Interessent von einer eigenen Provisionspflicht ausgehen kann, und erhält dieser auf seine daraufhin erfolgte Anfrage Namen und Anschrift des Verkäufers, löst dies den Anspruch auf Zahlung der Provision aus.

Da der BGH nicht abschließend beurteilen konnte, ob hier ein Maklervertrag zustande gekommen ist und auch die Frage der Vorkenntnis noch nicht geklärt ist, hat er den Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

(BGH, Urteil v. 3.5.2012, III ZR 62/11)

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