WEGs müssen keine Insolvenzgeldumlage zahlen

Wohnungseigentumsgemeinschaften müssen für die von ihnen beschäftigten Hausmeister, Reinigungskräfte usw. keine Insolvenzgeldumlage entrichten. Das hat das Bundessozialgericht bestätigt.

Wohnungseigentümergemeinschaften können im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Arbeitgeber von Hausmeistern, Reinigungskräften usw. sein. Als Arbeitgeber können sie verpflichtet sein, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage sind Wohnungseigentümergemeinschaften allerdings nicht verpflichtet, wie das Bundessozialgericht entschieden hat. WEGs sind kraft Gesetzes nicht insolvenzfähig. Demzufolge kann auch kein Insolvenzereignis eintreten, aus dem sich Ansprüche auf Zahlung von Insolvenzgeld an Beschäftigte ergeben könnten.

Die von einer Wohnungseigentümergemeinschaft Beschäftigten werden dadurch aber nicht schutzlos gestellt. Zum Ausgleich dafür, dass Wohnungseigentümergemeinschaften als solche nicht insolvent werden können, hat der Gesetzgeber den Gläubigern der Gemeinschaft einen anteiligen Haftungsanspruch gegen jeden einzelnen Wohnungseigentümer eingeräumt.

(BSG, Urteil v. 23.10.2014, B 11 AL 6/14 R)

Praxis-Tipp

Wurden in den letzten Jahren zu Unrecht Beiträge entrichtet, können diese durch die betroffenen WEGs ab sofort mit der laufenden Beitragszahlung verrechnet werden. Soweit jedoch zurzeit keine geringfügig Beschäftigten durch die WEG beschäftigt werden, kann infolgedessen auch keine Verrechnung der Beiträge mit den laufenden Beitragszahlungen erfolgen. In diesem Fall kann die Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge formlos bei der Minijob-Zentrale beantragt werden. Nach der Verjährungsregelung sind die Insolvenzgeldumlagebeiträge ab dem 1.1.2010 erstattungsfähig, ab 1.1.2015 gestellte Erstattungsanträge wirken für Zeiträume ab dem 1.1.2011. Sollte die Insolvenzgeldumlage über den Verjährungszeitraum hinaus beantragt werden, wird die Erstattung durch die Einzugsstelle voraussichtlich abgelehnt. In diesem Fall kann gegen die Ablehnung Widerspruch eingelegt werden.