Mietrecht: Stromdiebstahl rechtfertigt Kündigung

Entnimmt der Mieter einer Wohnung oder ein Dritter, dem er die Wohnung überlassen hat, unbefugt Strom aus einer Quelle des Vermieters, kann dies eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.

Hintergrund: Mieter zapft Baustrom an

Die Vermieterin einer Wohnung verlangt vom Mieter nach einer Kündigung die Räumung. Das Mietverhältnis besteht seit 2006.

Im November 2013 fanden in dem Haus, in dem sich die Wohnung befindet, Bauarbeiten statt. Im Treppenhaus war eine Baustromversorgung installiert. Diese wurde aus der Wohnung heraus angezapft und - als sie abgeschaltet war - im Keller wieder in Betrieb genommen. Die Stromversorgung der Wohnung selbst war wegen Zahlungsrückständen unterbrochen.

Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis wegen der unbefugten Stromentnahme fristlos, hilfsweise ordentlich.

Der Mieter wendet ein, wegen des Stromausfalls nicht mehr in der Wohnung gewohnt zu haben. In der Wohnung habe sich ein Verwandter aufgehalten. Dieser habe zugegeben, einmal Strom entnommen zu haben. Der Mieter habe den Besucher ermahnt, dies künftig zu unterlassen.

Entscheidung: Unberechtigte Stromentnahme ist Kündigungsgrund

Die Räumungsklage hat Erfolg. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung bestand in der unberechtigten Entnahme von Strom aus einer Stromquelle des Vermieters, die dem Mieter jedenfalls zuzurechnen ist. Bei einer unberechtigten Entnahme von Strom des Vermieters durch den Mieter ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.

Selbst wenn nicht der Mieter selbst, sondern sein Besucher den Strom entnommen haben sollte, ist die Kündigung berechtigt. Da sich der Besucher nach dem Vortrag des Mieters zwei Monate in der Wohnung aufgehalten hat, lag eine Gebrauchsüberlassung im Sinne von § 540 Abs. 2 BGB vor. Der Mieter hätte daher ein Verschulden des Besuchers zu vertreten.

(AG Wedding, Urteil v. 10.2.2015, 11 C 103/14)

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