Mieter kann Wespennest entfernen lassen

Geht von einem Wespennest eine akute Gefahr für den Mieter aus, darf dieser es sofort entfernen lassen. Der Vermieter muss die Kosten erstatten.

Hintergrund: Mieter lässt Wespennest entfernen

Die Mieter einer Wohnung verlangen vom Vermieter den Ersatz von Kosten für die Beseitigung eines Wespennestes.

Am 31.8.2013 bemerkten die Mieter, dass im Balkonbereich viele Wespen flogen und entdeckten ein Wespennest. Sie versuchten, den Vermieter telefonisch zu erreichen, allerdings erfolglos. Daraufhin verständigten die Mieter die Feuerwehr. Diese entfernte das Wespennest aus dem Rolladenkasten.

Die Mieter verlangen vom Vermieter Erstattung der Kosten, die für den Einsatz der Feuerwehr zur Entfernung des Wespennestes angefallen sind. Die umgehende Entfernung des Wespennestes sei erforderlich gewesen, um ihr Kleinkind vor Wespenstichen zu schützen. Außerdem bestehe bei einem der Mieter eine Allergieproblematik. Der Vermieter meint, die Sache sei nicht dringlich gewesen, sodass die Mieter hätten abwarten können, bis sie ihn erreichen.

Entscheidung: Mieter durften Notlage beseitigen lassen

Der Vermieter muss den Mietern die Kosten für die Entfernung des Wespennestes erstatten. Dies ergibt sich aus § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB. Demnach kann der Mieter einen Mangel selbst beseitigen und die hierfür erforderlichen Kosten ersetzt verlangen, wenn die umgehende Mangelbeseitigung zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.

Angesichts der Besonderheiten des Einzelfalls sah das Gericht diese Voraussetzungen als gegeben an, auch wenn es sich um eine Entscheidung im Grenzbereich handle. Aus einer Ex-Post-Sicht wäre es den Mietern zwar zumutbar gewesen, zu warten, bis die den Vermieter erreichen. Aus der hier maßgeblichen Ex-Ante-Sicht der Mieter, die am konkreten Tag mit einem derartigen Schwarm Wespen konfrontiert wurden, war es aber nachvollziehbar, die Beseitigung des Wespennests zu veranlassen, nachdem sie den Vermieter nicht erreicht hatten.

(AG Würzburg, Urteil v. 19.2.2014, 13 C 2751/13)


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