Immaterielle Vermögensgegenstände
Das Beispiel zeigt, wie Unternehmen durch BilMoG selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände bilanziell abbilden können.
Im laufenden Geschäftsjahr wurde die Website der X AG neu gestaltet. Das erforderte folgende Maßnahmen:
Die Website wird zum 1.4.2010 online geschaltet. Die X AG rechnet mit einer betrieblichen Nutzungsdauer von 3 Jahren.
Beurteilung nach HGB a. F.
Für die Konzeptionskosten, die Programmierung der neuen Galerie und die Realisierung des Internet-Shops gilt das Aktivierungsverbot nach § 248 Abs. 2 HGB a. F.
Für den Erwerb der Softwarelizenz besteht dagegen eine Aktivierungspflicht.
Beurteilung nach BilMoG
Prüfung 1
Unterliegt die Website einem expliziten Aktivierungsverbot?
Die Website stellt keinen Anwendungsfall der nach § 248 Abs. 1 Nr. 3 HGB von einer Aktivierung ausgeschlossenen immateriellen Vermögensgegen-stände dar. Einem Aktivierungsverbot unterläge sie daher nur, wenn sie nicht die Kriterien eines Vermögensgegenstands erfüllte.
Prüfung 2
Führen die Aufwendungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Vermögensgegenstand?
Gegen die Vermögenseigenschaft könnte sprechen, dass die Website nicht einzeln, sondern nur mit dem Unternehmen insgesamt verwertet werden kann.
Prüfung 3
Welche Aufwendungen stellen Entwicklungskosten dar?
Grundsätzliches: Die Definition der Forschungs- und Entwicklungskosten in § 255 Abs. 2a HGB n. F. und ihre Konkretisierung in der Begründung des Regierungsentwurfs lehnen sich eng an diejenige des IAS 38 an. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Beurteilung nach HGB in vergleichbaren Fällen an der Auslegung der IFRS auszurichten.
Beurteilung des Sachverhalts nach n. F.
Ergebnis
Für den selbst geschaffenen Internetauftritt kann in der Bilanz der X AG ein Betrag von 60 TEUR angesetzt werden, dazu kommt noch die Aktivierung der erworbenen Softwarelizenz i. H. v. 35 TEUR. Als mittelgroße Kapitalgesellschaft hat die X AG nach § 274 HGB für die sich ergebende temporäre Differenz zur Steuerbilanz passive latente Steuern i. H. v. 18 TSD EUR (30 % von 60 TEUR) zu bilden. Ihr Ausweis kann unterbleiben, wenn die X AG über ausreichend hohe aktive latente Steuern verfügt.
Die Aktivierung der Website löst bei Verwendung des Gesamtkostenverfahrens folgende Buchungen aus:
SKR 03: EUR Darstellung
| 0043 | Selbst geschaffene immaterielle VG | 60.000 EUR | an | div. Aufwendungen der Entwicklung | 60.000 EUR | |
| 2250 | Aufw. aus der Zuführung und Auflösung von latenten Steuern | 18.000 EUR | an | 0968 | Passive latente Steuern | 18.000 EUR |
| 0027 | EDV-Software | 35.000 EUR | an | 1200 | Bank | 35.000 EUR |
Vom Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft ist die Website der X AG planmäßig abzuschreiben. Bei einer angenommenen Nutzungsdauer von 3 Jahren ermittelt sich für das Geschäftsjahr 2010 ein Abschreibungsbetrag von 22,5 TEUR. In der Folge sind auch die passiven latenten Steuern um 6,75 TEUR (30 % von 22,5 TEUR) aufzulösen. Die Buchungen lauten wie folgt (Angaben in EUR):
| 4823 | Abschreibungen auf selbst geschaffene immaterielle VG des AV | 22.500 EUR | an | 0043 | Selbst geschaffene immaterielle VG | 22.500 EUR |
| 0968 | Passive latente Steuern | 6.750 EUR | an | 2250 | Aufw. aus der Zuführung und Auflösung von latenten Steuern | 6.750 EUR |
Für den Nettoertrag aus der Aktivierung des immateriellen Vermögensgegenstands von 42 TEUR (60 TEUR ./. 18 TEUR) besteht nach § 268 Abs. 8 HGB (BilMoG) eine Ausschüttungssperre.
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