Entwicklung einer Website

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Immaterielle Vermögensgegenstände

Das Beispiel zeigt, wie Unternehmen durch BilMoG selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände bilanziell abbilden können.

Im laufenden Geschäftsjahr wurde die Website der X AG neu gestaltet. Das erforderte folgende Maßnahmen:

  • Entwicklung eines Konzepts für den Inhalt, den Aufbau und für die grafische Gestaltung der Website: 25 TEUR,
  • Programmierung der neuen Galerie mit zahlreichen Bildern und Videosequenzen zur Unternehmensgeschichte: 40 TEUR,
  • Realisierung eines Internet-Shops, in dem Produkte der X AG online gekauft werden können: 60 TEUR,
  • Lizenzgebühr für eine Software, die ein sicheres Bezahlen im Internet erlaubt: 35 TEUR,
  • der kumulierte Ertragsteuersatz der X AG beträgt 30 %.

Die Website wird zum 1.4.2010 online geschaltet. Die X AG rechnet mit einer betrieblichen Nutzungsdauer von 3 Jahren.

 

Beurteilung nach HGB a. F.

Für die Konzeptionskosten, die Programmierung der neuen Galerie und die Realisierung des Internet-Shops gilt das Aktivierungsverbot nach § 248 Abs. 2 HGB a. F.

Für den Erwerb der Softwarelizenz besteht dagegen eine Aktivierungspflicht.

 

Beurteilung nach BilMoG

Prüfung 1

Unterliegt die Website einem expliziten Aktivierungsverbot?

Die Website stellt keinen Anwendungsfall der nach § 248 Abs. 1 Nr. 3 HGB von einer Aktivierung ausgeschlossenen immateriellen Vermögensgegen-stände dar. Einem Aktivierungsverbot unterläge sie daher nur, wenn sie nicht die Kriterien eines Vermögensgegenstands erfüllte.

Prüfung 2

Führen die Aufwendungen mit  hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Vermögensgegenstand?

Gegen die Vermögenseigenschaft könnte sprechen, dass die Website nicht einzeln, sondern nur mit dem Unternehmen insgesamt verwertet werden kann.

  • Diese Auslegung stellt sich aber als zu eng dar: Danach wäre z. B. jede Individualsoftware – ob erworben oder erstellt – nicht aktivierungsfähig. Der BFH legt daher das Übertragbarkeitskriterium sehr weit aus. Nicht übertragbar sind danach nur höchstpersönliche Vorteile und solche Vorteile, die im Allgemeingebrauch stehen. Entscheidend ist daher, ob die Website mit dem Unternehmen als Ganzes übertragen werden kann und bei der Kaufpreismessung als Einzelheit ins Gewicht fällt (Greifbarkeit). Das ist zu bejahen.
  • Zwischenergebnis: Die Website als solche erfüllt die Vermögensgegenstandseigenschaft.

Prüfung 3

Welche Aufwendungen stellen Entwicklungskosten dar?

Grundsätzliches: Die Definition der Forschungs- und Entwicklungskosten in § 255 Abs. 2a HGB n. F. und ihre Konkretisierung in der Begründung des Regierungsentwurfs lehnen sich eng an diejenige des IAS 38 an. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Beurteilung nach HGB in vergleichbaren Fällen an der Auslegung der IFRS auszurichten.

 

Beurteilung des Sachverhalts nach n. F.

  • Für die Konzeptionskosten bleibt es beim Aktivierungsverbot, da die Maßnahme ihrer Art nach der Forschungsphase zuzurechnen ist.
  • Auch für die Programmierung der neuen Galerie besteht ein Aktivierungsverbot. Der Nachweis eines zukünftigen wirtschaftlichen Nutzens ist nicht möglich und dies ist nach dem BilMoG ein konstitutives Merkmal eines Vermögensgegenstands.
  • Für die Realisierung des Internet-Shops liegen die Voraussetzungen für die mögliche Aktivierung vor. Es sind Entwicklungskosten gegeben. Die Realisierbarkeit des Projekts sollte hoch wahrscheinlich sein.
  • Für den Erwerb der Softwarelizenz bleibt es bei der Aktivierungspflicht (entgeltlicher Erwerb).

Ergebnis

Für den selbst geschaffenen Internetauftritt kann in der Bilanz der X AG ein Betrag von 60 TEUR angesetzt werden, dazu kommt noch die Aktivierung der erworbenen Softwarelizenz i. H. v. 35 TEUR. Als mittelgroße Kapitalgesellschaft hat die X AG nach § 274 HGB für die sich ergebende temporäre Differenz zur Steuerbilanz passive latente Steuern i. H. v. 18 TSD EUR (30 % von 60 TEUR) zu bilden. Ihr Ausweis kann unterbleiben, wenn die X AG über ausreichend hohe aktive latente Steuern verfügt.

Die Aktivierung der Website löst bei Verwendung des Gesamtkostenverfahrens folgende Buchungen aus:

 

SKR 03: EUR Darstellung

0043 Selbst geschaffene immaterielle VG 60.000 EUR an   div. Aufwendungen der Entwicklung 60.000 EUR
2250 Aufw. aus der Zuführung und Auflösung von latenten Steuern 18.000 EUR an 0968 Passive latente Steuern 18.000 EUR
0027 EDV-Software 35.000 EUR an 1200 Bank 35.000 EUR

 

Vom Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft ist die Website der X AG planmäßig abzuschreiben. Bei einer angenommenen Nutzungsdauer von 3 Jahren ermittelt sich für das Geschäftsjahr 2010 ein Abschreibungsbetrag von 22,5 TEUR. In der Folge sind auch die passiven latenten Steuern um 6,75 TEUR (30 % von 22,5 TEUR) aufzulösen. Die Buchungen lauten wie folgt (Angaben in EUR):

 

4823 Abschreibungen auf selbst geschaffene immaterielle VG des AV 22.500 EUR an 0043 Selbst geschaffene immaterielle VG 22.500 EUR
0968 Passive latente Steuern 6.750 EUR an 2250 Aufw. aus der Zuführung und Auflösung von latenten Steuern 6.750 EUR

 

Für den Nettoertrag aus der Aktivierung des immateriellen Vermögensgegenstands von 42 TEUR (60 TEUR ./. 18 TEUR) besteht nach § 268 Abs. 8 HGB (BilMoG) eine Ausschüttungssperre.

 

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QuelleHaufe Online-Redaktion