27.07.2010 | Buchführung
In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit aktuellem Urteil den Abzug von Schuldzinsen zugelassen, die nach der Veräußerung einer sog. wesentlichen Kapitalbeteiligung anfallen, weil der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht.
Derartige nachträgliche Schuldzinsen waren nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanhofs (BFH) insbesondere bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie den Einkünften aus Kapitalvermögen einheitlich nicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar.
Grund für diese Rechtsprechung:
Ein Gewinn aus der Veräußerung der Einkunftsquelle ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. Kapitalvermögen grundsätzlich nicht steuerbar und die Zinsen wurden in einen Zusammenhang mit der nicht steuerbaren Vermögensebene gestellt.
Die Änderung der Rechtsprechung beruht darauf, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich die Steuerbarkeit privater Vermögenszuwächse bei sog. wesentlichen Beteiligungen i. S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes schrittweise erheblich ausgedehnt hat.
Außerdem können Unternehmer nachträgliche Schuldzinsen unter denselben Voraussetzungen abziehen.
(BFH, Urteil v. 16.03.2010, VIII R 20/08)
(Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 63 vom 21.7.2010)
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Haufe Online-Redaktion
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