Gewinnermittlung 2009: Ist häusliches Arbeitszimmer Fluch oder Segen?

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18.03.2010 | Steuern

Serie, Teil 17. Erledigt ein Selbstständiger in seinem häuslichen Arbeitszimmer betriebliche Büroarbeiten, ist es verständlich, dass er die Kosten für sein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben verbuchen möchte. Das funktioniert zwar derzeit, es drohen jedoch auch Nachteile.

Kosten für häusliches Arbeitszimmer verbuchen - ja oder nein?

Kosten für häusliches Arbeitszimmer
verbuchen - ja oder nein?

Erfüllt ein Selbstständiger die Voraussetzungen für den Abzug der Arbeitszimmerkosten, lehnt das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug derzeit ab. Gegen die Ablehnung kann Einspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Dann gewährt das Finanzamt vorläufig bis zum Abschluss eines Musterprozesses vor dem Bundesverfassungsgericht einen Betriebsausgabenabzug von 1.250 Euro pro Jahr. Für Lager- und Archivräume zu Hause dürfen sogar alle anfallenden Kosten als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Folgendes sollten Selbstständige unbedingt bedenken, wenn sie dem Finanzamt Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer oder einen Lager- bzw. Archivraum im Eigenheim präsentieren:

Durch die ausschließlich betriebliche Nutzung werden solche Räume im Eigenheim automatisch zum Betriebsvermögen. Das hat fatale Folgen, wenn Selbstständige nach Jahrzehnten ihre selbstständige Tätigkeit einstellen. Das Finanzamt besteuert dann nämlich den Wertzuwachs der betrieblich genutzten Räumlichkeiten. Die Zuordnung zum Betriebsvermögen erfolgt automatisch und trifft viele Unternehmer bei Aufgabe bzw. Veräußerung ihres Betriebs völlig überraschend. Sobald ein Selbstständiger in seiner Gewinnermittlung eine Abschreibung für betriebliche Räume im Eigenheim als Betriebsausgaben berücksichtigt, ist das Finanzamt im Bilde über die möglicherweise dem Betriebsvermögen zuzurechnenden Räumlichkeiten.

 

Praxistipp

Ein betrieblich genutzter Raum im Eigenheim des Selbstständigen rechnet nur dann nicht zum Betriebsvermögen des Unternehmens, solange der Marktwert der betrieblich genutzten Fläche:

  • nicht mehr als 20% des Gesamtwerts der Immobilie ausmacht und
  • höchstens 20.500 EUR beträgt.

Bei der Ermittlung des Höchstwerts von 20.500 Euro rechnet nicht nur der auf die betrieblichen Räume entfallende Wert für das Gebäude, sondern auch der anteilige Wert am Grund und Boden.

 

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MehrÜbersicht: Serie zur Gewinnermittlung 2009

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Teil 18: Leasing-Sonderzahlung bei EÜR sofort abziehen (19.03.2010)

 

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QuelleHaufe Online-Redaktion



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