11.03.2010 | Steuern
Bei der Rückstellungsbewertung sind in der Zukunft – unter Einschränkung des Stichtagsprinzips – künftige Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen, wenn diese auf objektiven Kriterien beruhen.
Bisher sind Verbindlichkeiten mit ihrem Rückzahlungsbetrag und Rückstellungen i. H. des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist.
In der Vergangenheit wurde kontrovers darüber diskutiert, ob künftige Preis- und Kostensteigerungen in die Rückstellungen mit einbezogen werden dürfen. Die Neufassung des § 253 Abs. 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) sieht vor, dass in Zukunft Rückstellungen und Verbindlichkeiten i. H. des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen sind. Durch den Begriff des Erfüllungsbetrags in Bezug auf Rückstellungen wird klargestellt:
Mit den Änderungen durch BilMoG wird nun dem Bedürfnis nach einer zukunftsgerichteten Rückstellungsbewertung Rechnung getragen. Die Bundesregierung sieht diese Neufassung als eine auf Stillschweigen beruhende Weiterentwicklung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB).
Der Fachbeitrag behandelt das Thema Rückstellungen (§ 249 HGB) und stammt aus dem Haufe HGB Bilanz Kommentar. |
Abzinsung
Nach bisherigem Recht durften Rückstellungen nur abgezinst werden, wenn die ihnen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten einen Zinsanteil enthalten haben (§ 253 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz HGB a. F.).
Mit der Neufassung des § 253 Abs. 2 HGB ergibt sich für Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr eine Abzinsungspflicht. Die Diskontierung erfolgt mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre, unter Berücksichtigung der Restlaufzeit der jeweiligen Verpflichtung (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB n. F.). Der durchschnittliche Marktzinssatz wird von der Deutschen Bundesbank anhand einer Zinsstrukturkurve – auf Basis von auf Euro lautenden Festzinsswaps – monatlich ermittelt und auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Mithilfe des durchschnittlichen Marktzinssatzes der vergangenen 7 Jahre sollen Zufallselemente in der Zinsentwicklung geglättet werden.
Verbindlichkeiten unterliegen weiterhin einem Abzinsungsverbot, die Regelung des § 253 Abs. 2 HGB n. F. findet keine Anwendung. Un- und unterverzinsliche Verbindlichkeiten sind mit dem Erfüllungsbetrag (Rückzahlungsbetrag) anzusetzen. Ferner können un- oder unterverzinsliche Verbindlichkeiten tatsächlich (höher) verzinslich sein, wenn verdeckte Zinszahlungen vorliegen. Bei Zinskomponenten im Rückzahlungsbetrag kommt es aufgrund des Prinzips der Trennung der Kapitalschuld vom schwebenden Geschäft der Zinsschuld handelsrechtlich zu einer Abzinsung, entweder
Diese Regelungen zur Passivierung eines Barwerts bleiben nach dem BilMoG bestehen.
Erstanwendung und Übergangsregelung
Die neuen Bewertungsvorschriften für Rückstellungen sind erstmals für das nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden (Art. 66 Abs. 3 Satz 1 EGHGB). Die neuen Vorschriften können auch schon für Jahresabschlüsse für das nach dem 31.12.2008 beginnende Geschäftsjahr angewandt werden. Bei einer früheren Anwendung muss das Unternehmen alle in Art. 66 Abs. 3 Satz 1 EGHGB genannten Vorschriften berücksichtigen und darüber einen Vermerk im Anhang machen.
Mangels einer Übergangsregelung ist der Wertansatz von Rückstellungen, die nach den bislang geltenden Regelungen bewertet wurden, anzupassen. Die Bewertungsänderung ist im Jahr der Erstanwendung der neuen Vorschriften erfolgswirksam vorzunehmen und unter den Posten „außerordentliche Aufwendungen“ bzw. „außerordentliche Erträge“ auszuweisen.
Praxishinweis
Aus dem unterschiedlichen Ansatz von Verbindlichkeiten und Rückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz sind ab mittelgroßen Gesellschaften latente Steuern aufgrund der unterschiedlichen Bewertungsvorschriften des Handelsgesetzbuches und des Einkommensteuergesetzes zu prüfen.
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