10.03.2010 | Steuern
Serie, Teil 11: Unternehmern, denen Aufwendungen für die Betreuung ihrer Kinder anfallen, können zwei Drittel dieser Ausgaben, höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind und Jahr, „wie“ Betriebsausgaben vom Gewinn abziehen.
Kinderbetreuungskosten Gewinn mindernd
behandeln
Die Kinderbetreuungskosten Gewinn mindernd zu behandeln, bringt vor allem Gewerbetreibenden oder Unternehmern mit hohen Verlusten steuerliche Vorteile. Kinderbetreuungskosten können bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen als Sonderausgaben oder nach § 4f Einkommensteuergesetz (EStG) „wie“ Betriebsausgaben abgezogen werden. Erzielt ein Selbstständiger auch Arbeitslohn, darf er die Kinderbetreuungskosten auch als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit behandeln. Doch der Abzug „wie“ Betriebsausgaben ist aus folgenden Gründen oftmals günstiger:
Die Kinderbetreuungskosten von zwei Dritteln, bis maximal 4.000 Euro je Kind und Jahr dürfen nur dann „wie“ Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden, wenn der Unternehmer einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Ein Kommanditist, der nicht aktiv mitarbeitet, sondern sich nur mit einer Kapitaleinlage am Gewinn einer Personengesellschaft beteiligt ist, ist nicht begünstigt.
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Übersicht: Serie zur Gewinnermittlung 2009
Teil 10: „Alte“ Größenmerkmale für Sonderabschreibung nutzen (09.03.2010)
Teil 12: Macht Gewinnthesaurierung eigentlich Sinn? (11.03.2010)
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Haufe Online-Redaktion
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