Richtig kontieren: betrieblich und privat veranlasste Reisekosten

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09.03.2010 | Steuern

Aufwendungen für Dienstreisen, die betrieblich veranlasst sind, können zu 100 % als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Ist ein Teil der Reise betrieblich und ein anderer privat veranlasst, dürfen die Reisekosten aufgeteilt werden.

Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH, vom 21.9.2009, Az.: GrS 1/06) ist auch ein Abzug gemischter Aufwendungen möglich. Die jeweiligen Anteile sind sachgerecht zu schätzen, wobei das Verhältnis der Zeiten, die auf den privaten und den betrieblichen Aufenthalt entfallen, als Aufteilungsmaßstab zugrunde gelegt werden kann. Die Aufwendungen für den betrieblichen Anteil bucht der Unternehmer auf das Konto „Reisekosten Unternehmer“ 4670 (SKR 03) bzw. 6670 (SKR 04).

Buchungssatz

Reisekosten Unternehmer
an Kasse/Bank

 

Bei Erstattungen an den Arbeitnehmer sind die Aufwendungen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, soweit sie auf den betriebsfunktionalen Teil der Reise entfallen.

 

Praxisbeispiel: Urlaub im Anschluss an Geschäftsreise

Rudolf Huber unternimmt eine Geschäftsreise, um ein 4-tägiges Fachseminar in Österreich zu besuchen. Im Anschluss an das Seminar macht er einen 5-tägigen Urlaub. Es handelt sich daher um eine gemischt veranlasste Reise.

Die Reise dauert insgesamt 9 Tage. Davon entfallen auf den betrieblichen Teil der Reise 4 Tage und auf den privaten Teil der Reise 5 Tage. Zunächst trennt Huber die Kostenbestandteile ab, die sich leicht und eindeutig dem betrieblichen bzw. dem privaten Bereich zuordnen lassen. Die übrigen Aufwendungen der Reise teilt Huber im Verhältnis 4/9 zu 5/9 auf. Die Aufteilung der Kosten sieht wie folgt aus:

Art der Aufwendungen Kosten insgesamt betrieblicher Anteil privater Anteil
Seminar- und Tagungsgebühren (incl. 19 % Umsatzsteuer) 2.975 EUR 2.975 EUR ----
Flugkosten   432 EUR   192 EUR 240 EUR
Kosten für Transfer (Taxi)     90 EUR   40 EUR 50 EUR
Hotelunterbringung (Übernachtung) 1.620 EUR   720 EUR 900 EUR

Verpflegungspauschale

Anreisetag 24 EUR + 3 x 36 EUR =

  132 EUR   132 EUR ----
Summe der Kosten 5.249 EUR 4059 EUR 1.190 EUR

 

Die Aufwendungen für den Flug, das Hotel und die Seminar- und Tagungsgebühren hat Rudolf Huber von seinem betrieblichen Bankkonto bezahlt. Die Transferkosten (Taxi) hat er bar gezahlt und die tatsächlichen Verpflegungskosten entweder in bar oder mit seiner privaten EC- oder Kreditkarte.

 

Buchungsvorschlag

SKR 03

4673 Reisekosten Unternehmer Fahrtkosten   192  
4676 Reisekosten Unternehmer Übernachtungsaufwand   720  
4945 Fortbildungskosten 2.500  
1576 Abziehbare Vorsteuer 19 %    475  
1800 Privatentnahmen allgemein 1.140 an 1200 Bank 5.027
             
4674 Reisekosten Unternehmer Verpflegungsmehraufwand   132        
4673 Reisekosten Unternehmer Fahrtkosten    40 an 1890 Privateinlagen  172

 

SKR 04

6673 Reisekosten Unternehmer Fahrtkosten   192  
6680 Reisekosten Unternehmer Übernachtungsaufwand   720  
6821 Fortbildungskosten 2.500  
1405 Abziehbare Vorsteuer 19 %    475  
2100 Privatentnahmen allgemein 1.140 an 1800 Bank 5.027
             
6674 Reisekosten Unternehmer Verpflegungsmehraufwand   132        
6673 Reisekosten Unternehmer Fahrtkosten    40 an 2180 Privateinlagen    172

 

Hinweis

Hotel- und Transferkosten entstehen in Österreich, sodass keine deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Die österreichische Umsatzsteuer ist nicht als Vorsteuer abziehbar, sodass die Bruttobeträge als Aufwand gebucht werden. Ggf. kann die österreichische Umsatzsteuer im Erstattungsverfahren zurückgeholt werden.

Bei Flugreisen ins Ausland machen die Fluggesellschaften meist von der Steuerbefreiung des § 26 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) Gebrauch, sodass im Flugpreis keine Umsatzsteuer enthalten ist.

 

Arbeitshilfe Richtig kontieren: betrieblich und privat veranlasste Reisekosten

Die Arbeitshilfe enthält neben diesem Beitrag weitere Erläuterungen zum BFH-Beschluss und zusätzliche Beispiele mit Buchsätzen

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QuelleHaufe Online-Redaktion



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