04.03.2010 | Steuern
Serie, Teil 7: Banken, bei denen vor allem Einzelunternehmer private und betriebliche Konten haben, behalten Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag von betrieblichen Zinsen ein, weil alle Konten auf den gleichen Namen lauten. Doch welche Folgen hat das im Betrieb?
Was tun, wenn Banken die Abgeltungsteuer
nicht nur auf private Kapitalerträge
anwenden?
Die 25%-ige Abgeltungsteuer und der darauf fällige Solidaritätszuschlag wird nur bei privaten Kapitalerträgen fällig. Behält die Bank von betrieblichen Zinsen versehentlich Abgeltungsteuer ein, tritt also keine Abgeltungswirkung ein. Die Zinsen müssen Gewinn erhöhend mit dem Bruttoertrag erfasst und versteuert werden. Die einbehaltene Abgeltungsteuer und der Solidaritätszuschlag dürfen bei Vorlage der Originalsteuerbescheinigung auf die Steuerschuld angerechnet werden.
Buchungssatz bei einbehaltener Abgeltungsteuer
Einzelunternehmer Müller hat 2009 auf einem betrieblichen Konto Zinsen in Höhe von 1.000 Euro erzielt. Die Bank hat versehentlich 250 Euro Abgeltungsteuer und 13,75 Euro Solidaritätszuschlag einbehalten.
| Soll | Haben | ||
| Bank | 736,25 | Zinserträge | 1.000 |
| Konto Abgeltungsteuer | 250,00 | ||
| Konto Solidaritätszuschlag | 13,75 |
Die Konten Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag werden wie Forderungen behandelt und je nach Rechtsform beispielsweise über das Konto Privatentnahmen abgeschlossen.
![]()
Übersicht: Serie zur Gewinnermittlung 2009
Teil 6: Rückstellung für Gewerbesteuern ist ein Muss in Steuerbilanz (03.03.2010)
Teil 8: Steuerliche Behandlung von erhaltenen Doppelzahlungen (05.03.2010)
![]()
Produkttipp
Ob Jahresabschluss 2009, BilMoG oder steuerliche Änderungen - „Haufe Rechnungswesen Office" informiert Sie direkt und kompakt zu den Themen, die aktuell im Rechnungswesen von Bedeutung sind.
Haufe Online-Redaktion
Die Online-Angebote der Haufe Mediengruppe: