09.02.2010 | Handelsrecht, IFRS & Steuern
Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Pressemitteilung drei Urteile vorgestellt, die den Kreis der Freiberufler um bestimmte EDV-Unternehmen erweitern. Das hat für diese Berufsgruppen den Vorteil, dass für den Jahresgewinn keine Gewerbesteuer anfällt.
Um den Status der Freiberuflichkeit kämpfen viele Unternehmer, die Tätigkeiten ausführen, die den im Einkommensteuergesetz gesetzlich definierten Freiberuflertätigkeiten ähnlich sind.
Bundesfinanzhof bestätigt Freiberuflichkeit in drei neuen Urteilen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im ersten Urteil entschieden, dass ein Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik), der als Netz- oder Systemadministrator eine Vielzahl von Servern betreut, den Beruf des Ingenieurs ausübt und mithin freiberufliche, nicht der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte erzielt.
In zwei weiteren Revisionsverfahren hat der BFH mit Urteilen weitere technische Dienstleistungen, die ausgewiesene Computerfachleute erbracht hatten, als ingenieurähnlich eingestuft.
In der bisherigen Rechtsprechung des BFH war geklärt: Die Entwicklung von anspruchsvoller Software durch Diplom-Informatiker oder vergleichbar qualifizierte Autodidakten stellt eine ingenieurähnliche und damit freie Berufstätigkeit dar.
Praxis-Tipp: Ingenieurähnliche Tätigkeiten zählen zur Freiberuflichkeit
Für den technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung hat der BFH nunmehr den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten erweitert. Danach fällt unter freiberuflich
(BFH, Urteile v. 22.9.9, VIII R 31/07; v. 22.9.9, VIII R 63/06; vom 22.9.9, VIII R 79/06)
Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 9 v. 3.2.2010; Haufe Online-Redaktion