Lohnsteuerhaftungsbescheid auf Rechtmäßigkeit prüfen

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08.02.2010 | Steuern

Werden Lohnsteuern nicht rechtmäßig einbehalten, kommt es bei einer Lohnsteueraußenprüfung zu Nachforderungen. Das Finanzamt erlässt dann einen Lohnsteuerhaftungsbescheid gegen den Arbeitgeber. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit lohnt.

So auch in einem Fall, der beim Bundesfinanzhof (BFH) landete. Konkret ging es um die Frage, wann die Voraussetzungen einer Lohnsteuerpauschalierung für Fahrtkostenzuschüsse erfüllt sind. Insbesondere ging es dabei um die Frage, ob bestimmte Leistungen nicht schon zum „ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ zählten und somit eine Pauschalierung nicht möglich war.

Hintergrund

Eine bei der Klägerin durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfung ergab, dass die Arbeitnehmer unter der Bezeichnung „Fahrtkostenzuschuss“ jährlich im November Zahlungen erhalten hatten, welche die Klägerin der Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) unterworfen hatte. Unter der Bezeichnung „Fahrtkostenzuschuss“ wurde jeweils der nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG als Werbungskosten abzugsfähige Betrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Jahresbetrag) errechnet, ausgezahlt und pauschal versteuert. Der Differenzbetrag zum errechneten Weihnachtsgeld wurde mit der Bezeichnung „Weihnachtsgeld“ nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen der einzelnen Arbeitnehmer versteuert. Arbeitnehmer mit höheren „Fahrtkostenzuschüssen“ erhielten weniger Weihnachtsgeld als Arbeitnehmer mit niedrigeren „Fahrtkostenzuschüssen“. Arbeitnehmern, die keine „Fahrtkostenzuschüsse“ erhalten konnten, wurde Weihnachtsgeld ausgezahlt.

Das Finanzamt verneinte hinsichtlich der als „Fahrtkostenzuschüsse“ erbrachten Zahlungen die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG, weil sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sondern unter Anrechnung auf das freiwillig gezahlte Weihnachtsgeld erbracht worden seien.

Pauschalierungsmöglichkeit für bestimmte Zahlungen

Nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 % u.a. für zusätzlich geleistete Zuschüsse zu den Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheben, soweit diese Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden.

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn sind Zuschüsse dann geleistet, wenn sie zu den Lohnzahlungen hinzukommen, die arbeitsrechtlich geschuldet sind, entweder durch Vereinbarung oder etwa durch eine dauernde Übung. Zuschüsse liegen also auch dann vor, wenn sie statt anderer, freiwillig geleisteter Bezüge und Vorteile i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erbracht werden.

Wann liegt „ohnehin geschuldeter Arbeitslohn“ vor?

Der BFH hält an seiner Differenzierung fest, dass das Tatbestandsmerkmal „ohnehin geschuldeter Arbeitslohn“ dahingehend zu verstehen ist, dass es sich um Arbeitslohn handeln muss, auf den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht. Auch im Fall einer Umwandlung von Urlaubsgeld in einen Warengutschein ist auf Grundlage des arbeitsrechtlichen Anspruchs zu differenzieren – nämlich ob zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer über seinen Lohnanspruch verfügte, ein Anspruch auf Barlohn oder auf Sachlohn bestand.

§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG schließt eine Entgelt- oder Barlohnumwandlung aus. Dies gilt allerdings nur für solchen Lohn, der ohnehin geschuldet wird. Freiwillige Lohnzahlungen lassen sich dagegen unter den weiteren Voraussetzungen und Grenzen als nicht geschuldeter Arbeitslohn in pauschbesteuerte Zuschüsse umwandeln.

Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn i.S.d. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG ist nach Ansicht des BFH der arbeitsrechtlich geschuldete.

Praxistipp

Der BFH stellt sich mit seinem Urteil gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (R 3.33 Abs. 5 Satz 6 LStR 2009), dass die Umwandlung einer freiwilligen Sonderleistung ohne Zweckbindung in eine freiwillige Sonderleistung mit Zweckbindung nicht zur Steuerfreiheit der Zuwendung führt. Auch eine zusätzliche Leistung liegt dann nicht vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine freiwillige Sonderzahlung, z.B. Weihnachtsgeld, erbracht wird.

Der BFH hat den Fall hinsichtlich der Tatsachenaufklärung zurück an das Finanzgericht gegeben. Dieses muss nun feststellen, ob und inwieweit die von der Klägerin als Weihnachtsgeld erbrachten Sonderzahlungen arbeitsrechtlich geschuldet oder freiwillig waren, um entscheiden zu können, ob die streitigen Zuschüsse zum „ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet worden waren.

Soweit sich dabei herausstellt, dass die Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Weihnachtsgeldzahlung haben, liegt kein ohnehin geschuldeter Arbeitslohn vor. Die streitigen Zuschüsse der Klägerin wären damit in diesem Umfang zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG) und die Lohnsteuer dafür auf Antrag der Klägerin mit dem Pauschsteuersatz zu erheben.

(BFH, Urteil v. 1. Oktober 2009, V R 41/07)

 

 

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QuelleHaufe Online-Redaktion



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