Geringwertige Wirtschaftsgüter - Überblick über Wahlmöglichkeiten

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05.01.2010 | Steuern

Der Gesetzeswortlaut für die Regelung zur Behandlung von GWGs ist unklar.
§ 6 Abs. 2a EStG n. F. regelt nur als Alternative zum sofortigen Betriebsausgabenabzug bei einem Grenzwert von 410 EUR die steuerliche Behandlung von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als 150 EUR, nicht aber mehr als 1.000 EUR ausmachen. Wie die Wirtschaftsgüter zu behandeln sind, deren Nettoanschaffungskosten bis 150 EUR betragen, lässt diese Vorschrift offen.
Finden Sie hier zahlreiche Beispiele mit Entscheidungsmöglichkeiten.

3-Konten-Modell

Herausforderung 2010 - GWGs

Lt. dem neuen § 6 Abs. 2a EStG ergeben sich für den Steuerpflichtigen künftig folgende Wahlrechte:

Beispiel 1

A schafft ein Wirtschaftsgut mit Nettoanschaffungskosten von 140 EUR an. Die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts beträgt 5 Jahre.

A hat die Möglichkeit, für dieses Wirtschaftsgut einen sofortigen Betriebsausgabenabzug geltend zu machen, unabhängig davon, ob er für Wirtschaftsgüter, deren Nettoanschaffungskosten über 150 EUR hinausgehen und nicht mehr als 1.000 EUR betragen, die Regelung zum Sammelposten nutzen will.

Er kann sich auch für den Ausweis des Wirtschaftsguts im Anlageverzeichnis entscheiden und die Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer von 5 Jahren abschreiben. Auch hier besteht für Wirtschaftsgüter, deren Nettoanschaffungskosten mehr als 150 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR betragen, die Möglichkeit, den Sammelposten wählen zu können.

Beispiel 2

B schafft ein Wirtschaftsgut für Nettoanschaffungskosten von 350 EUR an. Die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts beträgt 3 Jahre.
Er hat die Möglichkeit, für dieses Wirtschaftsgut den sofortigen Betriebsausgabenabzug geltend zu machen. Dann kann B für andere Wirtschaftsgüter, deren Nettoanschaffungskosten über 150 EUR hinausgehen, nicht mehr den Sammelposten wählen. Wirtschaftsgüter, deren Nettoanschaffungskosten mehr als 410 EUR ausmachen, müssen dann im Anlageverzeichnis ausgewiesen und auf die Nutzungsdauer verteilt werden.
B hätte auch die Möglichkeit, das Wirtschaftsgut im Anlageverzeichnis auszuweisen und auf die Nutzungsdauer abzuschreiben. Auch in diesem Fall kann er für andere geringwertige Wirtschaftsgüter mit Nettoanschaffungskosten über 150 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR keinen Sammelposten wählen.

Beispiel 3

C erwirbt ein Wirtschaftsgut zu Nettoanschaffungskosten von 800 EUR. Die Nutzungsdauer beträgt 6 Jahre.

C hat die Möglichkeit, dieses Wirtschaftsgut im Anlageverzeichnis über die Nutzungsdauer von 6 Jahren abzuschreiben. In diesem Fall kann er für andere geringwertige Wirtschaftsgüter im Bereich von mehr als 150 EUR bis zu 1.000 EUR keinen Sammelposten bilden.

C kann sich auch für den Sammelposten entscheiden und das Wirtschaftsgut dort einstellen. Damit sichert er sich die gleichmäßige Verteilung der Anschaffungskosten auf 5 Jahre. Er bindet sich durch diese Entscheidung für alle Wirtschaftsgüter, deren Nettoanschaffungskosten über 150 EUR und nicht über 1.000 EUR hinausgehen. Diese müssen dann auch im Sammelposten ausgewiesen werden.

Ab welchem Zeitpunkt gilt das Wahlrecht

Das Wahlrecht zwischen sofortigem Betriebsausgabenabzug bis zu 410 EUR oder Fortführung der Regelung zum Sammelposten steht dem Steuerpflichtigen für alle Wirtschaftsgüter zu, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 16 Satz 4 EStG).

Wichtig:

Die Alternative „Sammelposten“ statt sofortigem Betriebsausgabenabzug bis 410 EUR kann für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden (§ 6 Abs. 2a Satz 5 EStG). Die Entscheidung darüber kann erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs unter Vorlage aller Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto nicht mehr als 1.000 EUR betragen haben, im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten getroffen werden.

3-Konten-Modell schafft Überblick

Daher sollte man sich im Vorfeld für das sog. 3-Konten-Modell entscheiden.

Auf dem Konto 1 werden alle geringwertigen Wirtschaftsgüter gebucht werden, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto nicht mehr als 150 EUR betragen. Sie können wahlweise als Betriebsausgaben sofort abgezogen oder auf die Nutzungsdauer verteilt werden.

Im Konto 2 sind alle geringwertigen Wirtschaftsgüter auszuweisen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto über 150 EUR (150,01 EUR) betragen und nicht mehr als 410 EUR ausmachen. Hier besteht im Nachhinein die Möglichkeit, sich für den sofortigen Betriebsausgabenabzug oder für den Ausweis im Sammelposten zu entscheiden.

Da für den sofortigen Betriebsausgabenabzug die Wirtschaftsgüter in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen sind, in dem der Anschaffungs- bzw. Herstellungszeitpunkt sowie die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten festzuhalten sind, empfiehlt es sich, diese Angaben im Konto 2 zu vermerken.

Schließlich ist noch ein Konto 3 zu führen. Dort werden geringwertige Wirtschaftsgüter gebucht, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten netto mehr als 410 EUR aber maximal 1.000 EUR betragen. Entscheidet man sich am Ende für den sofortigen Betriebsausgabenabzug, sind diese Wirtschaftsgüter im Anlageverzeichnis auszuweisen und auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Hierfür werden der Anschaffungs- bzw. Herstellungszeitpunkt sowie die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten benötigt. Diese Angaben sollten daher im Konto 3 vermerkt werden.

Als Alternative besteht die Möglichkeit, diese Wirtschaftsgüter zusammen mit den Wirtschaftsgütern, die auf dem Konto 2 ausgewiesen sind, in den Sammelposten einzustellen. Für den Sammelposten sind keine besonderen Aufzeichnungspflichten erforderlich.

 

 

(Bildnachweis: Johannes Schätzer/pixelio)


QuelleHaufe Online Redaktion



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