03.07.2009 | Software & Services
Der Innenausschuss des Bundestages hat jetzt mit den Stimmen der großen Koalition den Weg für die Novellierung des Datenschutzgesetzes freigemacht. Allerdings konnte man sich nur auf geringfügige Verbesserungen einigen. Am heutigen Freitag soll über die Änderungen des BDSG im Bundestag entschieden werden.
Jetzt kommt die von Datenschützern nach den zahlreichen Datenschutzskandalen der vergangenen Monate geforderte Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes doch noch in dieser Legislaturperiode. Nach heftigen Auseinandersetzungen stimmte der Innenausschuss des Bundestages mit der Mehrheit der Stimmen der großen Koalition für die Novelle, wobei der jetzt beschlossene Gesetzesentwurf erhebliche Abschwächungen im Vergleich zur ursprünglich geplanten Fassung enthält.
Listenprivileg bleibt
So wurde insbesondere das heftig umstrittene Listenprivileg aufrecht erhalten, nach dem die Verwendung personenbezogener Daten zu bestimmten Zwecken der Markt- und Meinungsforschung, aber auch zu Werbezwecken in gewissem Umfang auch weiterhin ohne explizite Zustimmung der Betroffenen erlaubt bleibt. Ebenso dürfen diese listenmäßig erfassten Daten (Name, Beruf, Adresse, Geburtsjahr, Titel) weiterhin auch ohne Zustimmung weitergegeben werden. Lediglich eine Auflage, nach der die Weitergabe derartiger Daten zwei Jahre dokumentiert werden muss, wurde in die Gesetzesnovelle aufgenommen.
Informationspflicht: Woher kommen die Daten?
Zudem ist vorgesehen, dass Betroffene über die Speicherung der Daten und deren Herkunft informiert werden müssen, um ihnen einen Widerspruch zur Weitergabe bzw. Nutzung der Daten zu erleichtern.
Nutzung eigener Kundendaten weiterhin erlaubt
Eigenwerbung mit eigenen Daten, die im Rahmen von Vertragsbeziehungen gewonnen wurden, bleibt ebenfalls weiterhin uneingeschränkt erlaubt.
Informationspflicht bei Datenmissbrauch
Wird unrechtmäßig Kenntnis von sensiblen Daten erlangt und besteht ein erhebliches Missbrauchsrisiko, so sind die Betroffenen und die Aufsichtsbehörde zu informieren – erforderlichenfalls öffentlich. Das wird beispielsweise bei Kreditkartendaten der Fall sein.
Werden Drittfirmen oder Detekteien mit Aufgaben wie der Datenverarbeitung beauftragt, gibt es jetzt konkretere und präzisere Dokumentations- und Überwachungspflichten für die Auftraggeber.
Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte
Weiterhin sieht das neue Datenschutzgesetz eine Stärkung der Position des betrieblichen Datenschutzbeauftragten vor, für den verbesserte Kündigungsschutzvorschriften gelten.
Verschärfte Maßnahmen bei Verstößen
Neben höheren Bußgeldern sollen die Aufsichtsbehörden bei Verstößen künftig auch weitergehende Maßnahmen bzw. Sanktionen ergreifen können. So sollen sie anordnen können, dass beanstandete Verstöße einzustellen sind und es sollen gegebenenfalls auch Gewinne abgeschöpft werden dürfen.
Datenschutzaudit verschoben
Gestrichen aus dem ursprünglichen Gesetzesentwurf wurde das Datenschutzaudit, das als zu bürokratisch und wenig effektiv kritisiert worden war.
Neue Klausel zum Arbeitnehmerdatenschutz
Es wird eine Generalklausel zum Arbeitnehmerdatenschutz eingefügt, die Rechtssicherheit und Transparenz für das geltende Recht schaffen soll.
Bereits im September 2009 sollen die meisten Regelungen des neuen Gesetzes in Kraft treten, einige Bestimmungen wie das neue Auskunftsrecht oder die erweiterten Bußgeldbestimmungen werden erst ab April 2010 umgesetzt. Eine noch längere Übergangsfrist gibt es für das angepasste Listenprinzip, das sogar erst 2012 in vollem Umfang umgesetzt wird.
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