Fördermittel für stromintensive Industrieunternehmen

In der 3. Handelsperiode des EU-Emissionshandelssystems (2013-2020) erhalten Anlagen für ihre Emissionen aus der Erzeugung von Strom, anders als zuvor, keine kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen mehr. In der Folge werden die Kosten für die Emissionsberechtigungen („CO2-Kosten“) auf den Strompreis übergewälzt.

Von diesen indirekten CO2-Kosten sind insbesondere stromintensive Industrieunternehmen betroffen. Die „Strompreiskompensation“ soll dazu dienen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen gegenüber Wettbewerbern zu erhalten, die keine derartigen Kosten tragen müssen. Dadurch sollen Produktionsverlagerungen und ein Anstieg der CO2-Emissionen in Ländern außerhalb des EU-Emissionshandelssystems (sog. Carbon Leakage) aufgrund indirekter CO2-Kosten in der EU verhindert werden.

Leitlinien der EU um Carbon Leakage zu verhindern

Die Europäische Kommission hat einige Sektoren und Teilsektoren identifiziert, bei denen ein derartiges Risiko für Carbon Leakage besteht, und Leitlinien erlassen, in deren Rahmen die Mitgliedstaaten nationale Regelungen zur Kompensation der indirekten CO2-Kosten erlassen können. Die Bundesregierung hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht (Fördervolumen 2014 in Deutschland: rd. 350 Mio. EUR).

Beihilfe bei der Deutschen Emissionshandelsstelle beantragen

Ein Unternehmen kann danach für Produkte, die einem der beihilfeberechtigten Sektoren oder Teilsektoren zugeordnet sind, eine Beihilfe bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) beantragen, die sich nach dem Stromverbrauch für die Herstellung oder nach der produzierten Menge richtet. Ob ein Unternehmen beihilfeberechtigt ist, hängt davon ab, ob es innerhalb der beihilfeberechtigten Sektoren und Teilsektoren nach der NACE-Revision vom 1.1.2007 tätig ist und ob es entsprechend beihilfefähige Produkte herstellt. Diese ergeben sich anhand der sog. Prodcom Codes, die auch den Meldungen an das Statistische Bundesamt zugrunde gelegt werden. Für die Kalkulation der Beihilfehöhe werden sog. Stromeffizienzbenchmarks verwendet, um zu verhindern, dass ein Anreiz zu einem höheren Stromverbrauch entsteht. Die Beihilfe wird nur übergangsweise für den Zeitraum 2013 bis 2020 gewährt.

Frist zur Beantragung jeweils bis zum 30.3. des Jahres

Grundsätzlich werden vom Gesamtbeihilfebetrag eines Unternehmens die CO2-Kosten des Strombezugs von 1 GWh pro Jahr und zugerechneter Anlage abgezogen. Daher können nur größere Unternehmen in den Genuss der Beihilfe kommen.

Die Anträge auf Beihilfe für indirekte CO2-Kosten müssen jeweils bis zum 30.3. des Jahres gestellt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, für das die Beihilfe beantragt wird. Das Antragsverfahren wird vollständig elektronisch durchgeführt.

Zeitpunkt der bilanziellen Erfassung von Beihilfen

Da die Beihilfen jeweils nachträglich für das Abrechnungsjahr gewährt werden, stellt sich die Frage, ob bereits im Jahresabschluss des letzten vor der Antragstellung abgelaufenen Geschäftsjahres ein Anspruch auf die Beihilfe zu aktivieren ist, wenn der Antrag im Aufstellungszeitraum des Jahresabschlusses gestellt wird. Da kein Rechtsanspruch auf die Beihilfe besteht und deren Gewährung unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel steht, ist der Anspruch als sonstiger Vermögensgegenstand erst zu aktivieren, wenn das Unternehmen am Abschlussstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe erfüllt hat und diese spätestens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist (vgl. IDW Stellungnahme des Hauptfachausschusses 1/1984 i. d. F. 1990: Bilanzierungsfragen bei Zuwendungen, dargestellt am Beispiel finanzieller Zuwendungen der öffentlichen Hand, Abschn. 2.b, WPg 1984 S. 612).

Informationen der DEHSt: www.dehst.de

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