Die Pflicht zur Durchführung einer Inventur ergibt sich aus § 240 Abs. 1 HGB in Verbindung mit §§ 140, 141 Abs. 1 AO. Danach sind die Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen.

Allerdings besteht nach § 241a HGB insofern eine Ausnahme von der Inventurpflicht, als Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 EUR Umsatzerlöse und 60.000 EUR Jahresüberschuss aufweisen, von der Inventurpflicht befreit sind.

Bezüglich der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten betragen die Schwellenwerte des § 141 Abs. 1 AO ebenfalls 600.000 EUR und 60.000 EUR.

 
Hinweis

Der Bestätigungsvermerk entscheidet über die Haftung

Für die Haftung des Steuerberaters gegenüber Dritten kommt es entscheidend auf den Wortlaut des Bestätigungsvermerks an. Dieser muss nach Ansicht des OLG Köln im Zusammenhang mit dem im Prüfungsbericht niedergelegten Umfang der Prüfung gelesen werden. Ohne Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten ist der Steuerberater nicht verpflichtet, sich die bei der Inventur erstellten Urlisten aushändigen zu lassen.[1] Ergibt sich aus dem Prüfungsbericht, dass nur Bestandsnachweise geprüft werden, so hat der Steuerberater seine Aufgabe mit der rechnerischen Überprüfung der vom Computer erstellten Bestandslisten erfüllt.

[1] OLG Köln, Urteil v. 1.7.1994, 3 U 40/94.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge