Vergleichbare Ermittlungsprobleme ergeben sich bei der Ableitung des maßgebenden Arbeitslohns aus ausländischen Steuerbescheiden. Dies soll ebenfalls anhand des Beispiels Frankreich verdeutlicht werden:

Auch wenn der Arbeitnehmer seinen französischen Steuerbescheid als Nachweis für die ausländischen Einkünfte vorlegt, ist zu beachten, dass Abzugsbeträge u. Ä. enthalten sein können, die nach deutschem Steuerrecht den Einkünften hinzuzurechnen sind.

In den Steuerbescheiden sind u. a. folgende Begriffe zu finden:

 
Französischer Begriff Deutsche (Roh-) Übersetzung Erläuterungen
Détail des revenus Das Einkommen im Einzelnen  
Salaires et assimilés Arbeitslohn und Ähnliches  
Déduction 10 % ou frais réels 10 %iger Abzug oder tatsächliche Kosten Wenn die Beträge 10 % des Bruttoarbeitslohns übersteigen, ist davon auszugehen, dass hier nach französischem Recht die tatsächlich angefallenen Werbungskosten geltend gemacht wurden. In Deutschland sind jedoch nur die Werbungskosten i.  S.  d. § 9 EStG abzugsfähig.
Abattement de 20 % Freibetrag von 20 % Freibetrag nach französischem Recht, dieser ist bei der deutschen Besteuerung hinzuzurechnen.
Salaires, pensions, rentes nets Arbeitslöhne etc. netto  
Revenu brut global Bruttoeinkommen/Summe der Einkünfte  
Charges déductibles du revenu global vom Bruttoeinkommen abzugsfähige Lasten/Aufwendungen Ggf. im Rahmen des § 10 EStG abzugsfähig.
Pensions alimentaires gesetzliche Unterhaltszahlung  
Revenu imposable steuerpflichtiges Einkommen  
Impôt sur les revenus soumis au barème Einkommensteuer laut Steuertabelle  
Impôt sur le revenu net avant corrections Einkommensteuer netto/zu zahlende Steuer  

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