Kommentar

Seit 2005 sind Altersvorsorgeaufwendungen für die Basisversorgung (gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen, landwirtschaftliche Alterskassen und private kapitalgedeckte Rürup-Rentenversicherungen) mit jährlich steigenden Prozentsätzen als Sonderausgaben abziehbar (2007: 64 %).

Bei der Ermittlung des abziehbaren Betrags wird zu den aus versteuertem Einkommen geleisteten Aufwendungen des Arbeitnehmers der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung hinzugerechnet. Der sich danach ergebende Betrag wird sodann mit dem für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Prozentsatz (2007: 64 %) angesetzt, höchstens mit 12 800 EUR. Anschließend wird der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung mit 100 % abgezogen.

Dies gilt auch für den bei geringfügiger Beschäftigung – Mini-Job – steuerfrei gezahlten Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung, unabhängig davon, ob der Beitrag in einer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen wurde oder ob eine Pauschalbesteuerung erfolgte (ohne Ausweis des Beitrags in einer Lohnsteuerbescheinigung).

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten sind die geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen der Ehegatten bis zu dem gemeinsamen Höchstbetrag (2007: 25 600 EUR) anzusetzen. Anschließend sind die den beiden Ehegatten zustehenden steuerfreien Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich des steuerfreien Arbeitgeberanteils bei einem Mini-Job) in Abzug zu bringen. Eine Einzelbetrachtung der Ehegatten findet insoweit nicht statt.

Damit die Finanzämter entsprechende Fälle künftig leichter erkennen können, beabsichtigt die Finanzverwaltung, im Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung eine Abfrage aufzunehmen, ob der Steuerpflichtige im Rahmen eines Mini-Jobs einen steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat, der nicht in einer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen ist.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Koblenz, Verfügung v. 1.3.2007, St 32 3.

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