Zu beachten ist, dass Antiquitäten umsatzsteuerlich der Differenzbesteuerung unterliegen, d. h., besteuert wird nur die sog. Marge.

Ausnahmsweise kann hier der Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung anwenden, wenn er

  • Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten selbst aus dem Drittlandsgebiet eingeführt hat oder
  • Kunstgegenstände vom Künstler selbst oder von einem anderen Unternehmer, der kein Wiederverkäufer ist, erworben hat und dafür Umsatzsteuer geschuldet wurde.

Bei der Normalbesteuerung unterliegen die o. g. Gegenstände meist dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Optiert der Wiederverkäufer aber freiwillig zur Differenzbesteuerung, muss er die Differenz (Marge) dem vollen Steuersatz von 19 % unterwerfen.

Optiert der Wiederverkäufer zur Differenzbesteuerung, kann er die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer oder die für die an ihn ausgeführte Lieferung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, abweichend von § 15 Abs. 1 UStG, nicht als Vorsteuer abziehen.[1]

Die Differenzbesteuerung kann auf einzelne Gruppen dieser Gegenstände (Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten) beschränkt werden. Die Begriffe "Kunstgegenstände" und "Sammlungsstücke" sind nach den gleichen Merkmalen wie für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 UStG abzugrenzen. "Antiquitäten" sind andere Gegenstände als Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, die mehr als 100 Jahre alt sind.

Die Differenzbesteuerung für diese Gegenstände hängt von einer formlosen Erklärung ab, die spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung des Kalenderjahres beim Finanzamt einzureichen ist. An die Erklärung zur Nutzung der Option zur Differenzbesteuerung ist der Unternehmer mindestens 2 Jahre gebunden.[2]

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