Rz. 138

Nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung zulässig (AfaA). AfaA gilt bei allen Einkunftsarten,[1] auch für Gebäude, die nach § 7 Abs. 5 EStG abgeschrieben werden.[2] Bei Wirtschaftsgütern, die nach § 7 Abs. 2 EStG a. F. abgeschrieben werden, ist AfaA nicht zulässig, (§ 7 Abs. 2 Satz 4 EStG a. F.).

Außergewöhnliche Abnutzung ist gegeben, wenn ein Wirtschaftsgut entweder eine Substanzeinbuße (technische Abnutzung), regelmäßig eine Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Wirtschaftsguts, oder eine Einschränkung seiner Nutzungsmöglichkeit (wirtschaftliche Abnutzung) erleidet. Darüber hinaus ist erforderlich, dass ein von außen kommendes Ereignis unmittelbar körperlich auf das Wirtschaftsgut einwirkt[3] und daher die geschätzte Nutzungsdauer nicht erreicht wird.[4] Solche Ereignisse können eintreten durch Schäden oder Zerstörung infolge Unfalls, Brandes, Hochwassers, mangelhafter Pflege, unsachgemäßer Behandlung u. Ä. Eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung ist gegeben, wenn das Wirtschaftsgut technisch noch brauchbar, aber infolge Neuerfindung, Mode- oder Geschmackswandel veraltet und damit die wirtschaftliche Nutzungsfähigkeit eingeschränkt ist. Das ist nicht der Fall bei der bloßen Minderung der Rentabilität wegen eines entsprechenden Überangebots[5] oder bei einer allgemeinen Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit eines Gebäudes in Gestalt deutlich verminderter Mieterlöse.[6]

Auch Diebstahl oder Verlust kann zur AfaA führen,[7] sofern das schädigende, die AfaA auslösende Ereignis nicht privat veranlasst ist.[8]

Eine AfaA ist z. B. zulässig, wenn ein Gebäude durch Abbruch, Brand oder ähnliche Ereignisse aus dem Betriebsvermögen ausscheidet oder wenn bei einem Umbau bestimmte Teile eines Gebäudes entfernt werden.

 

Rz. 139

Bei der Bemessung der Abnutzung ist vom eingetretenen Substanzverlust bzw. von der Minderung des Nutzungswerts auszugehen. Bei vollständiger Zerstörung ist das Wirtschaftsgut auszubuchen, bei teilweiser Zerstörung ist der anteilige Buchwert des beschädigten Wirtschaftsguts abzusetzen.[9] Ein merkantiler Minderwert ist nicht zu berücksichtigen.[10] Wird ein im Privatvermögen gehaltenes Fahrzeug bei einer beruflich veranlassten Fahrt durch einen Unfall beschädigt und nicht repariert, richtet sich die AfaA nach den Anschaffungskosten, abzüglich der AfA, die der Steuerpflichtige hätte in Anspruch nehmen können, wenn er das Fahrzeug im Betriebsvermögen gehalten hätte.[11] Neben aufgewandten Reparaturkosten kann der Steuerpflichtige nur dann AfaA geltend machen, wenn auch nach der Reparatur eine auf technischen Mängeln beruhende Wertminderung besteht.[12] Ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bereits abgelaufen, ist AfaA nicht mehr zulässig.[13]

 

Rz. 140

Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, ob er AfaA in Anspruch nimmt oder die bisherige AfA fortsetzt. Scheidet das Wirtschaftsgut infolge Zerstörung aus dem Betriebsvermögen aus, ist AfaA vorzunehmen.[14] Nimmt der Steuerpflichtige AfaA vor, muss er dies im Veranlagungsjahr des Schadenseintritts, spätestens im Zeitpunkt der Entdeckung des Schadens tun. Wird der Zeitpunkt verpasst, kann AfaA nachgeholt werden, soweit die Gründe für die AfaA fortbestehen.[15] Eine Saldierung mit etwaigen Versicherungsansprüchen, die steuerbare Einnahmen[16], z. B. aus Vermietung und Verpachtung, sein können, soweit sie Werbungskosten (die AfaA) ersetzen, ist unzulässig.[17] Nicht steuerbar ist der Ersatz der Wertminderung.[18]

Die AfaA ist eine zusätzliche Absetzung, die die übrigen Absetzungsmethoden ergänzt, sodass im Jahr des Schadenseintritts neben der AfaA auch die "normale" AfA (außer degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG) vorzunehmen ist.

Der nach der Vornahme der AfaA verbleibende Wert ist die neue Bemessungsgrundlage für die AfA ab dem folgenden Wirtschaftsjahr. Dies ist für Gebäude in § 11c Abs. 2 EStDV ausdrücklich angeordnet.

 

Rz. 141

Nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG ist in Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 5 EStG – also nicht bei § 4 Abs. 3 EStG – eine gewinnerhöhende Zuschreibung vorzunehmen, wenn der Grund für die AfaA entfallen ist. Dies führt gleichzeitig zu einer erhöhten AfA-Bemessungsgrundlage. Wird das Wirtschaftsgut, z. B. ein Gebäude, zerstört und später wieder aufgebaut, entsteht durch den Neubau ein neues Wirtschaftsgut, eine Wertaufholung ist nicht vorzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

Wird aber z. B. im Jahr 13 ein Kfz infolge Unfalls beschädigt, führt dies zunächst zu einer AfaA im Jahr 13. Erfolgt im Jahr 14 die Reparatur, bewirkt die Wertaufholung eine Gewinnerhöhung im Jahr 14 und zugleich eine Erhöhung der AfA-Bemessungsgrundlage.

Die Reparaturkosten sind Betriebsausgaben. Erfolgen Unfall und Reparatur im selben Jahr, wirken sich lediglich die Reparaturkosten gewinnmindernd aus.

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