Susanne Baumgarten
13.12.07, 16:36 Uhr
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zur Gebäude-AfA eines vor dem 01.01.1925 fertiggestellten und nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudes. Lt. § 7 (4) Nr. 2 Buchstabe b) EstG können ja 2,5 % der Anschaffungskosten jährlich abgezogen werden.
Lt. Kaufvertrag ist der Kaufpreis in 120 gleichmäßigen Monatsraten zu zahlen und wird ohne Abzug eines Zinsanteils auf den Kaufpreis verrechnet. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass steuerlich und betriebswirtschaftlich der gestundete Kaufpreis ind einen Zins- und einen Tilgungsanteil zu zerlegen ist.
Meine Frage ist nun, ob diese Aufteilung des Kaufpreises auch auf die Bemessungsgrundlage zur AfA anzuwenden ist und wenn ja, wieviel Prozent für den Zinsanteil anzusetzen ist.
Vielen Dank schonmal und mit freundlichen Grüßen,
Susanne Baumgarten
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Elmar Goldstein
14.12.07, 16:28 Uhr
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Hallo Frau Baumgarten,
Sie haben recht: "die Kaufpreisraten sind in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil mit einem Zinssatz von 5,5 % aufzuteilen und zwar auch dann, wenn die Vertragsparteien keine Zinsen vereinbart oder eine Verzinsung sogar ausdrücklich ausgeschlossen haben" (FG Hamburg Urteil vom 18.09.2002 - II 329/01). Die AfA-Bemessungsgrundlage besteht im Barwert als Summe dieser Tilgungsraten (sofern sie auf das Gebäude entfällt.)
Der Vervielfältiger für 120 Monate bei 5,5% beträgt 92,57, d.h. bei einer vorschüssigen Monatsrate von 1.000 EUR somit 92.570 EUR
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