Roland Schroeder
10.03.08, 22:25 Uhr
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Bei der Buchung von Google Adwords Rechnungen müsste ich eigentlich auf Werbekosten (SKR3 #4610) buchen, doch die Rechnung kommt aus einem EG Partnerland. Wie ist das mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb (#3425)und der ZM an das Bundeszentralamt für Steuern. Bei Buchung auf #4610 wird diese Rechnung für die Meldung ja nicht erfasst. Kann mir hier bitte jemand einen Buchungstipp geben?
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Mario Fritsche
12.03.08, 22:09 Uhr
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Hallo, > ...Kann mir hier bitte > jemand einen Buchungstipp geben? Ich kann es ja mal versuchen. Es gibt mehrere Möglichkeiten. Bei DATEV z.B. buchst du normal auf Werbekosten und dann den Buchungsschlüssel 94. Wie es bei anderen Programmen aussieht weiß ich nicht. Evt. Dann manuell buchen: Werbung an Verbindlichkeiten: 100,00 Vorsteuer nach 13b UStG an Umsatzsteuer nach 13b UStG 19,00 Wenn das Programm gut ist, schreibt es die Angaben auch in die entsprechende Spalte bei der USt-VA. Viele Grüße Mario
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Elmar Goldstein
12.03.08, 23:35 Uhr
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GoogleAdwords-Kosten sind bei den Werbekosten sachlich zwar richtig zugeordnet und der Schlüssel 94 bei der DATEV schafft es auch, richtig in die USt-Voranmeldung einzusteuern. Ich würde dennoch wg. § 22 Abs. 2 Nr. 8 UStG das Konto 3125 Leistung eines ausländischen Unternehmers 19% USt/Vorsteuer verwenden. Danach sind auch § 13b-Leistungen gesondert aufzuzeichnen. ALso besser nicht gemischt mit deutschen Werbekosten erfassen.
Verwirrenderweise bezeichnet Amazon seine Dienste als § 13b Fälle, Ebay dagegen als innergemeinschaftliche Leistungen (steuerfrei für den Empfänger, sofern er eine UStIdNr. vorweisen kann - obwohl beide von Luxemburg aus fakturieren.
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Roland Schroeder
13.03.08, 19:03 Uhr
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Danke für die Tipps,
bin inzwischen von einem Profi aufgeklärt worden.
Buchen auf # 4160 (Werbekosten) ohne VSt
# 3425 nicht, da kein Warenverkehr ZM Meldung daher auch nicht erforderlich
Gruß Roland Schroeder
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Elmar Goldstein
14.03.08, 11:02 Uhr
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Hallo Herr Schröder,
> bin inzwischen von einem Profi aufgeklärt worden. > > Buchen auf # 4160 (Werbekosten) ohne VSt
Ihr angeblicher Profi liegt m.E. falsch. Und von innergemeinschaftlichen Warenverkehr und der ZM war nie die Rede.
Sowohl Herr Fritsche als auch ich haben Ihnen praktikable Lösungen aufgezeigt, wie Sie den § 13b UStG berücksichtigen. Bei den Bagatellbeträgen für GoogleAdwords könnten Sie wohl schadlos diese Vorschrift ignorieren und Sie befinden sich damit durchaus in bester Gesellschaft, die das Nullsummenspiel von einbehaltener USt und Vorsteuerabzug in gleicher Höhe nicht mitmacht.
Je mehr Sie aber solche "Praktikerlösungen" fahren, und je weiter diese sich von den rechtlichen Vorgaben (Gesetz, Rechtsprechung und Verwaltungsauffasung) entfernen, desto größer werden die kumulierten Risiken in einer Betriebsprüfung.
Freundliche Grüße, Elmar Goldstein
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Roland Schroeder
15.03.08, 23:42 Uhr
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Hallo Herr Goldstein,
hier hab ich wohl einige Schaltkreise bei mir durcheinander gebracht. Natürlich brauch ich die ZM nur bei Ausgangsrechnungen. Ich werde mich wohl an Ihre Empfehlung halte und nur für mich intern die Werbekosten in meine persönliche BWA aufnehmen, damit ich eine kleinen Überblick behalte, wo mein Geld bleibt. Mein "Profi" ist übrigens ein Finanzbeamter, dem werde ich nun wohl empfehlen, eine Weiterbildung zu beantragen....
Danke nochmals Gruß Roland Schroeder
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Roland Schroeder
15.03.08, 23:42 Uhr
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Hallo Herr Goldstein,
hier hab ich wohl einige Schaltkreise bei mir durcheinander gebracht. Natürlich brauch ich die ZM nur bei Ausgangsrechnungen. Ich werde mich wohl an Ihre Empfehlung halte und nur für mich intern die Werbekosten in meine persönliche BWA aufnehmen, damit ich eine kleinen Überblick behalte, wo mein Geld bleibt. Mein "Profi" ist übrigens ein Finanzbeamter, dem werde ich nun wohl empfehlen, eine Weiterbildung zu beantragen....
Danke nochmals Gruß Roland Schroeder
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