Firmenfahrzeug mit Fahrtenbuch und Überlassung an Mitarbeiter?

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11.03.08, 10:58 Uhr von Anke Menke

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Anke Menke
10.03.08, 08:58 Uhr
Liebe Forumsmitglieder,
bei der Buchung des Firmenfahrzeuges bin ich mir etwas unsicher und hoffe, dass man mir hier weiterhelfen kann.
Mein Ehemann ist Einzelunternehmer und Halter von zwei Firmenfahrzeugen. Ich bin als Bürokraft angestellt im Betrieb meines Mannes. Ein Fahrzeug wird rein betrieblich für Fahrten zur Baustelle genutzt. Das andere Fahrzeug wird auch privat genutzt und hauptsächlich von mir gefahren. Da es kostengünstiger ist, wie die 1 % Regelung, führen wir ein Fahrtenbuch. Die Fahrten setzen sich in etwa wie folgt zusammen: 4000 km reine Privatfahrten, 2000 km reine Geschäftsfahrten (vom Betrieb zum Kunden und zurück), 3000 km Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb.
Normalerweise zählen die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb ja zu den geschäftlichen Fahrten, womit die Privatnutzung unter 50 % bleibt. Macht es aber einen Unterschied, dass ich (als Angestellte) den Wagen meines Mannes zwischen Wohnung und Betrieb fahre? Muss ich diese Fahrten als Privatnutzung ansehen und als geldwerten Vorteil angeben?
Ich bin im Moment etwas verwirrt und hoffe, dass mir jemand auf die Sprünge helfen kann.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Menke
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Gabriele Häcker
10.03.08, 16:48 Uhr
Hallo Frau Menke,
wenn man mal aussen vor läßt, dass auch Ihr Mann das Fahrzeug nutzt, würde ich schon sagen, Ihre Nutzung ist als geldwerter Vorteil zu verteuern. Im Gegenzug hätten Sie dann auch die Entfernungspauschale in der Eink.steuer. Wie das dann aber mit den Kilometern ist, die Sie zurücklegen, ob diese zu den betrieblichen/geschäftlichen Fahrten dazu rechnen (wegen Prüfung der 50 %-Grenze), da bin ich mir jetzt auch etwas unsicher. Vielleicht hat hier jemand noch eine Lösung/Idee ?

Da ich nicht Steuerberaterin bin, bitte ich meine Anregung als solche zu handhaben und weitere Infos von Teilnehmern abzuwarten.

Grüße
G.Häcker
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Bernd Urban
10.03.08, 17:10 Uhr
Hallo Frau Menke,

die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte spielen nur für die Feststellung, ob ein Fahrzeug Betriebsvermögenseigenschaft hat oder nicht, eine Rolle (siehe auch am Ende).

Die gesetzliche Einschränkung der 1 %-Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens betrifft ausschließlich die Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge durch den Unternehmer, durch Freiberufler oder andere Selbstständige und führt zu keiner Änderung bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für Fahrzeuge, die dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen werden. Ein solches Fahrzeug stellt beim Arbeitgeber immer notwendiges Betriebsvermögen dar, und zwar unabhängig davon, wie der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug nutzt.

Sofern Sie selbst die Fahrten unternehmen (als Arbeitnehmer), haben Sie auch den geldwerten Vorteil der Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte zu versteuern.

Für den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung, der auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfällt, hat der Gesetzgeber dem Arbeitgeber ein Besteuerungswahlrecht eingeräumt: Er kann die Lohnsteuer für diese steuerpflichtigen Sachbezüge anstatt nach der Lohnsteuerkarte auch mit einem festen Pauschsteuersatz von 15 % erheben (§ 40 Abs. 2 Satz 3 EStG). Ab 1.1.2007 kann die Entfernungspauschale nur noch insoweit steuerlich berücksichtigt werden, als die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 20 km beträgt.

Hier sind aber bereits Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig. Die jeweilige Entscheidung bleibt abzuwarten. Strittig ist in diesem Zusammenhang auch die Behandlung der Sozialabgaben.

Das derzeitige gesetzliche Abzugsverbot für die ersten 20 Entfernungskilometer hat Folgewirkungen auf die Höhe der möglichen Pauschalbesteuerung. Da das Pauschalierungsvolumen an den Umfang der (wie) Werbungskosten abzugsfähigen Fahrtkosten geknüpft ist (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG), entfällt ab 2007 die Pauschalbesteuerung des geldwerten Vorteils aus der Benutzung des Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der 20-km-Zone.

Entscheidet sich der Arbeitgeber für die pauschale Lohnsteuer, scheidet insoweit ein fiktiver Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer aus. Der pauschal versteuerte geldwerte Vorteil mindert also den wie Werbungskosten abziehbaren Betrag, die der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung geltend machen kann. Der Arbeitgeber hat deshalb pauschal besteuerte Leistungen im Zusammenhang mit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf der Steuerkarte (Lohnsteuerbescheinigung) gesondert zu bescheinigen.

In Bezug auf die Nutzung des anderen Fahrzeugs durch Ihren Ehemann gilt aber - wie eingangs mitgeteilt - vorab die Feststellung einer Betriebsvermögenseigenschaft (mehr als 50% betriebliche Nutzung). Hierbei sind die Fahrten zumindest über einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten aufzuzeichnen, wobei Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte als betriebliche Fahrten gelten.

Viele Grüße aus Rheinstetten,

Bernd Urban
vBP/StB
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Anke Menke
11.03.08, 08:49 Uhr
Hallo Herr Urban, hallo Frau Häcker,
vielen Dank für Ihren Input. Ich sehe jetzt etwas klarer!
Noch eine Frage. Ist es richtig, dass die Fahrten meines Mannes mit dem 2. Fahrzeug zwischen Wohnung und Betrieb als Entfernungspauschale berechnet, aber als nicht abziehbare Betriebsausgabe nicht gebucht, sondern ausserbilanziell dem Gewinn hinzugerechnet wird? (So gibt es mein Buchhaltungsprogramm vor.)
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Menke
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Bernd Urban
11.03.08, 10:15 Uhr
Hallo Frau Menke,

steuerlich sind die gesamten Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte Betriebsausgaben. Sie sind daher in der Bilanz bzw. der Gewinn- und Verlustrechnung als Betriebsausgaben zu erfassen und mindern den Handels- und Steuerbilanzgewinn. Das gilt auch, soweit die Aufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig sind.

Der nicht abzugsfähige Teil der Betriebsausgaben ist bei der Ermittlung der steuerlichen Einkünfte, und daher außerhalb der Handels- und Steuerbilanz, dem Gewinn wieder hinzuzurechnen.

Ihr Progamm weist Sie richtig auf diesen Umstand hin.

Viele Grüße aus Rheinstetten,

Bernd Urban
vBP/StB
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Anke Menke
11.03.08, 10:58 Uhr
Hallo Herr Urban,
alles klar! Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Menke



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