Carmen Kmoch
11.03.10, 16:11 Uhr
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Hallo, habe bei einem Mdt. folgendes Konstellation: Dt. Unternehmer erbringt für belgischen UN eine Messeleistung in den Niederlanden. Ort d.s.Leistung ist nach §3a (3) Nr. 3a in den Niederlanden. Wer schuldet nun die niederländische USt? Kein UN ist in den NL ansässig. Greift in diesem Fall §13b und der Belgier schuldet niederl. USt oder muss mein Mdt. diese abführen? Wäre für jede Anregung dankbar, C. Kmoch
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Bernd Urban
11.03.10, 20:30 Uhr
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Sehr geehrte Frau Kmoch,
ein Übergang der Steuerschuldnerschaft kommt vorliegend nicht in Frage, da dieser Fall nicht von Art. 196 MWStSystRL (Reverse-Charge-Verfahren) erfaßt wird.
Vielmehr ist nach den nationalen Vorschriften des Landes, in dem die Leistung ausgeführt wird, zu prüfen, wer der Steuerschuldner wird.
Vorliegend ist dies der deutsche Unternehmer. Dieser muss sich in den Niederlanden registrien. Eine spezifische Kleinunternehmerregelung besteht hier nicht.
Registrierung und weitere Auskünfte, auch zur Verpflichtung Ausstellung einer Rechnung (Pflichtangaben), Anmeldung und Abführung der Steuer unter:
Belastingdienst Particulieren/Ondernemingen Buitenland
Finanzamt/Limburg/Büro Ausland NL - 6401 DJ Heerlen
Tel.: (+31) 55 5 385 385 (Ausland-Telefonhotline des Finanzamts)
Fax: (+31) 45/577 9634
Webseite: www.belastingdienst.nl
Im Gegenzug kann der belgische Unternehmer vom neuen Vorsteuervergütungsverfahren profitieren. In seinem Land kann er - elektronisch - einen Erstattungsantrag der NL-USt beantragen.
Viele Grüße aus Rheinstetten,
Bernd Urban vBP/StB
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Carmen Kmoch
12.03.10, 10:03 Uhr
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Sehr geehrter Herr Urban, herzlichen Dank für die sehr fundierte Antwort und die Adressangabe. Genau diese Lösung habe ich "befürchtet". Mit freundlichen Grüßen Carmen Kmoch
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