Claudia Hunoldt
05.02.10, 11:08 Uhr
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Bei der Umstellung auf BilMoG besteht das Wahlrecht, niedrigere Wertansätze des Anlagevermögens an die Bewertungsvorschriften des BilmoG anzupassen. Werden damit auch die Abschreibungsbeträge dieser angepassten Vermögensgegenstände in der GuV höher und sind diese, wenn ja, gesondert auszuweisen?
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Prof. Dr. Stefan Müller
11.02.10, 07:48 Uhr
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Nach der Übergangsregelung des Art. 67 Abs. 4 EGHGB dürfen die niedrigeren Wertansätze von Vermögensgegenständen, die auf nun gestrichenen Abschreibungswahlrechen beruhen (insbesondere steuerliche Mehrabschreibungen) beibehalten und gemäß der alten Vorschriften fortgeführt werden. Wird hiervon kein Gebrauch gemacht, sind die notwendigen Zuschreibungen erfolgsneutral direkt in den Gewinnrücklagen zu erfassen. Die dann höheren Beträge sind dann zukünftig mit höheren Werten in der GuV abzuschreiben. Ein gesonderter Ausweis ist dann nicht notwendig, es handelt sich um die normalen planmäßigen Abschreibungen. Insgesamt erscheinen somit dann tatsächlich ggf. insgesamt über die Jahre mehr Abschreibungen in der GuV für einen Vermögensgegenstand als dieser Anschaffungs- oder Herstellungskosten hatte. Damit dieses Wahlrecht nicht willkürlich gewinnmindernd ausgenutzt wird, hat der Gesetzgeber verfügt, dass die im letzten vor dem 1.1.2010 endenden Geschäftsjahr noch vorgenommene steuerlichen Mehrabschreibungen oder sonstige Abschreibungen nicht erfolgsneutral sondern als erfolgswirksame Zuschreibungen in der GuV zu korrigieren sind, soweit nicht das Wahlrecht zur Beibehaltung genutzt wird. Vgl. z.B. meine Kommentierung in § 279, Rz. 9 des aktuellen Haufe-HGB-Bilanzkommentars
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Claudia Hunoldt
16.02.10, 16:56 Uhr
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Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Sie haben mir sehr weitergeholfen. Es tut sich aber gleich noch eine weitere Frage auf: Kann ich die Wahlrechte beim Übergang auf Bilmog unterschiedlich nutzen? Also beispielsweise behalte ich die niedrigeren Wertansätze für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens bei und führe diese fort, aber gleichzeitig gliedere ich Aufwandsrückstellungen nach § 249 Abs. 2 HGB erfolgsneutral in die Gewinnrücklagen um. Ist dies möglich, oder muss man sich generell entscheiden, zwischen Weiterführung der Bilanzansätze oder erfolgsneutraler Umgliederung?
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Claudia Hunoldt
16.02.10, 16:57 Uhr
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Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Sie haben mir sehr weitergeholfen. Es tut sich aber gleich noch eine weitere Frage auf: Kann ich die Wahlrechte beim Übergang auf Bilmog unterschiedlich nutzen? Also beispielsweise behalte ich die niedrigeren Wertansätze für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens bei und führe diese fort, aber gleichzeitig gliedere ich Aufwandsrückstellungen nach § 249 Abs. 2 HGB erfolgsneutral in die Gewinnrücklagen um. Ist dies möglich, oder muss man sich generell entscheiden, zwischen Weiterführung der Bilanzansätze oder erfolgsneutraler Umgliederung?
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