Weiterbelastung Übernachtungskosten

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03.06.10, 09:22 Uhr von
Katja Heftrich

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Christine Kollmann
02.02.10, 19:08 Uhr
Hallo,

seit dem die Übernachtungskosten mit 7% ausgewiesen werden stellt sich mir die Frage wieviel Steuer ich bei einer Weiterbelasgung dieser Übernachtungskosten ausweise.
Es handelt sich um Kosten die im Inland angefallen sind und ins Inland berechnet werden.
Nehme ich jetzt 7%? Da ich ja kein Hotel bin darf ich überhaupt die Übernachtungskosten mit 7% ausweisen?

Vielen Dank schon mal!
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Katja Heftrich
03.02.10, 09:13 Uhr
Hallo Frau Kollmann,

ich gehe davon aus, dass Sie die Übernachtungskosten im Rahmen Ihrer normalen Leistung oder Lieferung weiterberechnen, damit stellt sie umsatzsteuerlich eine Nebenleistung dar.
In den Umsatzsteuerrichtlinien finden Sie die Lösung:
R 29 (5) S.1 UStR „Nebenleistungen teilen umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung. 2Das gilt auch dann, wenn für die Nebenleistung ein besonderes Entgelt verlangt und entrichtet wird (vgl. BFH-Urteil vom 28.4.1966, V 58/63, BStBl III S. 476). 3Eine Leistung ist grundsätzlich dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng - im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung - zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt (vgl. BFH-Urteil vom 10.9.1992, a.a.O.). 4Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Leistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 31.5.2001, a. a. O.). 5Gegenstand einer Nebenleistung kann sowohl eine unselbständige Lieferung von Gegenständen als auch eine unselbständige sonstige Leistung sein.“

Dies dürfte Ihr Fall sein? Damit müssen Sie diese Nebenleistung (Übernachtungskosten) mit dem USt-Satz weiterberechnen, mit dem Sie die Hauptleistung weiterberechnen. Wird Ihre Hauptleistung oder –Lieferung mit 19% versteuert, müssen Sie dies auch für die damit zusammenhängenden Übernachtungskosten übernehmen. Der Kunde hat dann, wenn er die Voraussetzungen für den VoSt Abzug erfüllt, den 19%- igen Vorsteuerabzug.

Alles klar?
Viele Grüße
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Norbert Löschke
10.02.10, 08:50 Uhr
Guten Morgen,

und dann kommen die Besserwisser:

in diesem Fall handelt es sich nicht um eine Nebenleistung. Eine Leistung wäre gegeben, wenn einem Leistungsempfänger ein wirtschaftlicher Vorteil zugewendet wird.

Die weiter berechneten Kosten sind nur ein spezieller Bestandteil des umsatzsteuerlichen Entgelts.
Das ist genau so, wie bei der Abrechnung über eine Reparatur, wenn Material- und Lohnkosten getrennt aufgeführt werden. Da kommt doch auch keiner auf die Idee, die Kostenteile als Nebenleistung zu qualifizieren.

Aber immerhin stimmt das Endergebnis. Alles klar?
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Katja Heftrich
03.06.10, 09:22 Uhr
Hallo,
auch wenn Herr Löschke anderer Meinung ist, bleibe ich bei meiner Argumentation...
- wenn die Übernachtungskosten als Nebenleistung zur Hauptleistung anfallen (dies ist auch häufig der Fall, z.B. weil der Lieferant/Dienstleister im Rahmen seiner Tätigkeit für den Abnehmer in einem Hotel übernachten muss - davon gehe ich im Übrigen in Ihrem Fall aus, oder?).
Falls die Übernachtungskosten jedoch als Besorgungsleistung im eigenen Namen (und für eigene, ggf. auch für fremde Rechnung im Rahmen einer Leistungskommission) eingekauft und im eigenen Namen isoliert weiterberechnet werden, fallen 7% Umsatzsteuer an. Dabei kommt es für den ermäßigten Steuersatz nicht darauf an, dass man ein Hotel betreibt, sondern lediglich, dass man entsprechende Übernachtungsleistungen erbringt.
Viele Grüße



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