Boni – Änderung der Rechtsprechung durch BFH

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02.02.10, 17:52 Uhr von
Katja Heftrich

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Katja Heftrich
02.02.10, 17:52 Uhr
Hallo zusammen,

ich habe das BFH Urteil vom 18.09.2008 - V R 56/06 (HaufeIndex: 2086504) vorliegen. Bislang wurde die Vorsteuerkorrektur/ Umsatzsteuerkorrektur immer dann vorgenommen, wenn die Boni-Gutschrift erstellt wurde. Der BFH bestimmt nun, dass die Korrektur der Vorsteuer und der Umsatzsteuer erst dann vorgenommen werden darf, wenn der Boni tatsächlich ausbezahlt ist.

Bei der Übertragung dieses Urteils auf die Praxis stellen sich mir aber folgende Fragen zur Buchung bzw. Bilanzierung.
Anhand eines Beispiels habe ich folgende Überlegungen skizziert:

Im Mai 01 schafft die Spielzeugfabrik S eine neue Maschine an. S erhält im Dezember 01 eine Boni-Gutschrift vom Lieferanten L, der die Maschine eingebaut hat. Die Bonusauszahlung erfolgt im Februar 02.

Bonigutschrift von L:
Boni auf Maschine 12 000 EUR
Umsatzsteuer 2 280 EUR
Gesamtgutschrift 14 280 EUR

Buchung des S im Dezember 01

Sonstige Forderungen 14 280 EUR
an Maschine 12 000 EUR
an noch nicht verrechenbare Vorsteuer 2 280 EUR

Im Dezember 01 wäre also der Boni zu buchen, aber noch nicht die Vorsteuer zu korrigieren. Die Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs.1 UStG ist erst im Zahlungszeitpunkt Februar 02 vorzunehmen.
Da aber die Forderung gegen L nicht 12.000 EUR sondern tatsächlich mit 14.280 EUR bestehen bleibt, würde ich auf eine Art „Zwischenkonto“ , „noch nicht verrechenbare Vorsteuer“ aber eben negativ bebuchen. Im Zeitpunkt der Zahlung dann direkt gegen Vorsteuer wieder zurückbuchen:

Probleme habe ich hier mit der Kontenzuordnung in der Bilanz:
Genau genommen entsteht die Verbindlichkeit zur Rückzahlung der Vorsteuer an das Finanzamt erst im Zeitpunkt der Korrektur – Februar 02 (Änderung der Bemessungsgrundlage nach §17 Abs. 1 UStG) und mit der Abgabe der UStVA.
Im Prinzip dürfte das vom 31.12.01 bis Ende Februar 02 mit 2.280 EUR bebuchte Konto „noch nicht verrechenbare Vorsteuer“ (negativ bebucht) nicht im Bereich der Verbindlichkeiten zugeordnet sein. Das ist aber Bilanztechnisch nicht machbar, dann stimmen Aktiva und Passiva nicht mehr überein.
Genauso problematisch ist auch die Buchung beim Lieferanten L. Bei L entsteht die Forderung ebenfalls erst im Februar 09, denn die Umsatzsteuer darf auch erst dann in der Umsatzsteuervoranmeldung korrigiert werden.

Meine Lösung wäre auf nicht verrechenbare Vorsteuer/ noch nicht fällige Umsatzsteuer zu buchen und trotzdem in der Bilanz Dezember 01 als Verbindlichkeit/Forderung auszuweisen.
Sonst stimmen auch hier Aktiva und Passiva nicht überein.

Hat jemand eine andere Idee?
Wäre toll. Danke



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