Grantieverlängerung buchen: Erklärung und Beispiel

Anschaffungskosten oder sofort abzugsfähige Betriebsausgaben: Das ist in der Praxis bei diversen Rechnungen die Frage. Heute greifen wir auf, wie die Kosten der Garantieerweiterung für die Anschaffung von Hardware zu beurteilen sind.

Frage zu Anschaffungsnebenkosten:

Kann man, wenn man Hardware käuflich erwirbt, auch die zusätzliche Garantieerweiterung mit aktivieren?

Beispiel:

Kauf eines Servers

5.000 EUR

+ zusätzliche Garantieerweiterung auf 5 Jahre

1.500 EUR

Kaufpreis

6.500 EUR

Betragen die Anschaffungskosten 5.000 EUR oder 6.500 EUR?

Antwort

Gemäß § 255 HGB gehören zu den Anschaffungskosten alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand (z. B. EDV-Hardware) zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.

Eine Nebenleistung liegt vor, wenn sie nur ein Mittel ist, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (BFH-Urteil vom 31.05.2001, V R 97/98). EDV-Hardware ist üblicherweise nach ihrer Einrichtung (ggf. am Arbeitsplatz) betriebsbereit. Aufwendungen für eine zusätzliche Garantieerweiterung gehören nicht zu den Anschaffungskosten, weil sie sich nicht auf die Nutzung auswirken. Die EDV-Hardware ist nämlich ohne oder mit Garantieerweiterung in gleicher Weise uneingeschränkt nutzbar.

Mit der Garantieerweiterung wird dem Erwerber ein Schutz verschafft, falls während der vereinbarten Garantiezeit ein Defekt auftritt. Die Garantieerweiterung beinhaltet also neben der Lieferung einen eigenen unabhängigen Zweck, nämlich den Gegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Verschaffung von Versicherungsschutz ist somit keine unselbständige Nebenleistung zur Lieferung. Sie ist vielmehr eine eigenständige Leistung, die nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfrei ist (BFH-Urteil vom 09.10.2002, V R 67/01 zum Garantieschutz bei Gebrauchtfahrzeugen). Nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG sind Leistungen umsatzsteuerfrei, die darin bestehen, dass anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird.

Konsequenz: Einnahmen-Überschussrechner haben den Sofortabzug bei Zahlung, Bilanzierer müssen einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden

Ein Unternehmer, der Hardware erwirbt, kann die Kosten einer zusätzlichen Garantieerweiterung nicht zusammen mit den Anschaffungskosten der Hardware aktivieren. Bei den Kosten für eine zusätzliche Garantieerweiterung handelt es sich um einen vorausbezahlten Versicherungsbeitrag, bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung im Jahr der Zahlung voll abziehbar ist und im Fall der Bilanzierung aktiv abzugrenzen ist. Es ist ein „positiver Rechnungsabgrenzungsposten“ zu bilden.

Garantieverlängerung buchen: Beispielfall

Erwirbt ein Unternehmer z. B. einen Server für 5.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und zahlt er für eine zusätzliche Garantieerweiterung auf 5 Jahre 1.500 EUR, dann ist der Server mit 5.000 EUR zu aktivieren und über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Der Betrag von 1.500 EUR ist aktiv abzugrenzen. Nach Ablauf der kostenlosen Garantiezeit von z. B. einem Jahr, sind die 1.500 EUR dann anschließend über 4 Jahre gewinnmindernd aufzulösen.

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Schlagworte zum Thema:  Anschaffungskosten, Betriebsausgaben