Die Macht der SCHUFA und anderer Wirtschaftsauskunfteien

Wirtschaftsauskunfteien sind aus dem Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Für Banken und andere Unternehmen bieten die Auskünfte über Kreditwürdigkeit Planungssicherheit beim Abschluss von Verträgen. Für wirtschaftlich Schwache oder bei Fehlauskünften kann eine Negativ-Auskunft allerdings ein u.U. nicht gerechtfertigter wirtschaftlicher Todesstoß sein.

Auskunfteien wie die SCHUFA, Creditreform, Schimmelpfennig oder Bürgel sammeln geschäftsmäßig Daten von Unternehmen und Privatpersonen zur Beurteilung von deren Bonität.

Abgefragte Bonität

Bei entsprechenden Anfragen werden die für die Beurteilung relevanten Daten gegen Entgelt an den Anfragenden übermittelt. Wie verlässlich die Daten über Personen sind, die dazu in der Regel selbst keine Stellung genommen haben, ist hoch umstritten.

Dennoch werden die Daten, deren Herkunft oft unklar bleibt, von den meisten Wirtschaftsunternehmen als verlässlich angesehen und zur Grundlage von Geschäftsabschlüssen gemacht. Wer bei der SCHUFA mit einer schlechten Auskunft versehen wird, ist praktisch kreditunwürdig mit allen negativen Folgen für den Betroffenen.

Scoring 

Besonders kritisch gesehen wird das bei den Auskunfteien inzwischen übliche Scoring. Durch Verdichtung der über eine Person oder ein Unternehmen vorliegenden Daten auf einen einzigen Zahlenwert, trifft die Auskunftei eine Prognose über das zukünftige Zahlungsverhalten der betreffenden Person bzw. des betroffenen Unternehmens.

  • Der Scorewert entscheidet in der geschäftlichen Praxis häufig darüber, ob ein Geschäft zu Stande kommt oder nicht.
  • Wegen der Intransparenz der Berechnung dieser Kennzahl hat der Gesetzgeber in § 29 b BDSG Regularien geschaffen, die die Berechnung des Scorings für Verbraucher zumindest in Grundzügen transparent macht.
  • Hiernach darf das Berechnungsverfahren nicht willkürlich sein und muss wissenschaftlich fundierte mathematische Methoden zur Ermittlung des Score-Wertes einsetzen.

Problem: Jede Auskunftei arbeitet mit anderer Scoring-Methode

Die Schwachstelle der Vorschrift liegt allerdings darin, dass jede Auskunftei eine eigene Scoring-Methode entwickeln und diese als Geschäftsgeheimnis ansehen darf. Insbesondere die Gewichtung der einzelnen über eine Person oder ein Unternehmen gewonnenen Daten muss die Auskunftei nicht offen legen. Der BGH beurteilt diese Gewichtung als schützenswertes Know-how und damit als Geschäftsgeheimnis der jeweiligen Auskunftei (BGH, Urteil v. 28.1.2014, VI ZR 156/13).

Anspruch auf kostenfreie Selbstauskunft

Der vom Gesetzgeber vorgesehene Auskunftsanspruch gemäß § 34 BDSG über das Zu-Stande-Kommen des Score-Wertes ist hierdurch in seiner praktischen Bedeutung deutlich eingeschränkt. Dennoch ist es ein Fortschritt, dass der Betroffene grundsätzlich einen Anspruch auf eine kostenfreie Selbstauskunft über die von ihm gespeicherten Daten hat, den er einmal jährlich geltend machen kann.

Wichtig: Der Betroffene kann auch Auskunft über die Herkunft der gesammelten Daten verlangen, was Bedeutung für mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Herausgeber einer unrichtigen Auskunft hat.

Nennung säumiger Schuldner nur unter engen Voraussetzungen

Nicht eingeschränkt sind die Auskunfteien dagegen in ihrer Sammelwut. Grundsätzlich können Sie alles an Daten sammeln, was Sie über Personen oder Unternehmen auftreiben können. Die Unternehmen selbst sind in der Weitergabe der Daten allerdings durch § 28 a BDSG beschränkt. Auskünfte über nicht bezahlten Forderungen dürfen sie nur dann weiterleiten, wenn

  • eine Forderung durch rechtsgültiges Urteil festgestellt worden ist oder
  • die Forderung Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder
  • die Forderung mindestens zweimal schriftlich angemahnt, vom Schuldner nicht bestritten wurde und der Schuldner auf die Einmeldung zur Auskunftei hingewiesen wurde oder
  • der Schuldner die Forderung ausdrücklich anerkannt hat oder.
  • die Forderung den Vertragspartner zur fristlosen Kündigung berechtigen würde und der Gläubiger den Schuldner über die Einmeldung zur Auskunftei informiert hat 

EU-einheitliche Regelung geplant

Seit langem wird zu diesem Thema in der EU an einer EU-einheitlichen „Datenschutz-GrundVO“ gezimmert. Bisher sind 151 Änderungsanträge zu dem geplanten Entwurf eingegangen. Die Änderungswünsche zielen fast ausschließlich auf Aufweichung des Datenschutzes.

Eifrige Lobbyarbeit

Die  Wünsche gehen auf eifrige Lobbyarbeit interessierter Kreise nicht zuletzt in Deutschland zurück. Das Interesse zum Beispiel der Geldinstitute an möglichst umfangreicher Auskunftserteilung zeigt sich hierzulande beispielsweise an der Zusammensetzung der Aktionäre der SCHUFA Holding AG:

  • 34,7 % der Aktien halten die Kreditbanken,
  • 26,4 % die Sparkassen,
  • 17,9 % die Privatbanken,
  • 7,9 % die Genossenschaftsbanken,
  • 13,1 % der Handel und andere.

SCHUFA verspricht brutalstmögliche Einhaltung der Datenschutzgesetze

Die SCHUFA gelobt auf ihrer Internetseite die brutalstmögliche Einhaltung der Datenschutzgesetze und propagiert eine rigorose Datenschutz-Unternehmensethik. Beim Datenschutz compliant zu sein  bis in die kleinste Faser, sei oberstes Gebot. Wer allerdings die Einhaltung der Compliance-Richtlinien bei SCHUFA & Co auf welche Weise überwacht und kontolliert, gehört aber wohl auch zu deren schützenswerten Geschäftsgeheimnissen.

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