Kartellbuße kann nicht an Mitarbeiter weitergereicht werden

Das Düsseldorfer Landesarbeitsgericht wies Schadensersatz-Forderungen von ThyssenKrupp gegen einen ehemaligen Manager ab. Begründung: Kartellstrafen liefen ins Leere, wenn Unternehmen ihre Bußgelder Mitarbeitern oder Dritten aufbürden könnten.

ThyssenKrupp ist mit dem größten Teil seiner 291-Millionen-Euro-Schadenersatzklage gegen einen ehemaligen Manager des Konzerns in zweiter Instanz gescheitert.

Der Konzern könne sich Unternehmens-Kartellbußen grundsätzlich nicht von Mitarbeitern erstatten lassen, teilte das Düsseldorfer Landesarbeitsgericht mit und wies Forderungen in Höhe von 191 Millionen Euro ab.

Über weitere 100 Millionen Euro traf das Gericht zunächst keine Entscheidung und setzte das Verfahren aus (Az.: 16 Sa 458-460/14).

Kartellbußen für natürliche Personen sind im Kartellrecht auf eine Million Euro beschränkt

Der Konzern hatte 191 Millionen Euro für unerlaubte Absprachen eines Schienenkartells zahlen müssen und daraufhin den ehemaligen Bereichsvorstand verklagt. Kartellbußen für natürliche Personen seien im Kartellrecht aber auf eine Million Euro beschränkt, so das Gericht. Es ließ in der Sache jedoch die Revision beim Bundesarbeitsgericht zu. ThyssenKrupp kündigte an, diese nun zu prüfen.

Die zusätzlich geltend gemachte Forderung von mindestens 100 Millionen Euro resultiert aus einem mit der Deutschen Bahn geschlossenen Vergleich. Er soll überhöhte Preise für Bahnschienen ausgleichen.

Wollte ThyssenKrupp ein Exempel statuieren?

Die Verteidigung meint ja: "Die erste Führungsebene verklagt die zweite", sagte Anwalt Andreas Lotze. Der Anwalt des Konzerns, Knut Müller, widersprach und betonte, es gehe um Sachaufklärung: "Wir klagen genau da, wo die Verantwortung liegt."

Bereits in erster Instanz hatte der Manager gewonnen: Der Konzern habe dessen Schuld nicht belegen können, hatte das Arbeitsgericht Essen befunden. Der Konzern habe weder die Beteiligung, noch die Kenntnis oder auch nur die fahrlässige Unkenntnis des Managers bezüglich der Kartellabsprachen belegen können.

Mindestens 10 Jahre lang Preisabsprachen des Schienenkartells

Schienenhersteller hatten den Kartellwächtern zufolge jahrelang ihre Preise abgesprochen. Die beteiligten Hersteller hatten sich nach den Erkenntnissen der Kartellwächter mindestens ein Jahrzehnt lang abgesprochen und zu hohe Preise berechnet.

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dpa
Schlagworte zum Thema:  Kartellrecht, Preisabsprachen