Barrierefreiheit: Fenster müssen erreichbar sein

Die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen ist nach Arbeitsstättenverordnung Pflicht. Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und betrieben werden, dass die Belange der bei ihnen beschäftigten Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Was muss hierbei beachtet werden?

Diese ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sind.

Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen nach der ASR V3a.2

Die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" ist kein selbsterklärendes Regelwerk. Sie enthält ergänzende Anforderungen an bestimmte ASRs und ist nur im Zusammenhang mit den jeweiligen "Haupt-ASRs" verständlich.

Die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" basiert auf folgender Handlungskette:

  1. Barrierefrei zu gestalten ist dann, wenn Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden.
  2. Barrierefrei zu gestalten sind die Bereiche der Arbeitsstätte, die von den Beschäftigten mit Behinderungen erreicht und genutzt werden müssen.
  3. Barrierefrei zu gestalten ist entsprechend den Auswirkungen der Behinderungen nach den individuellen Erfordernissen und den daraus abzuleitenden Maßnahmen.
  4. Barrierefrei zu gestalten ist vorrangig mit technischen Maßnahmen.
  5. Barrierefrei zu gestalten ist alternativ mit organisatorischen oder personenbezogenen Maßnahmen, sofern technische Maßnahmen offensichtlich unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern.

Die Forderung nach barrierefreier Gestaltung wird nicht pauschal für alle Arbeitsstätten erhoben. Sie ist gebunden an die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen. Dieses Muss hinsichtlich dieser Beschäftigtengruppe kann die Bereitschaft der Arbeitgeber herabsetzen, Menschen mit Behinderungen einzustellen. Häufig führen unklare Vorstellungen über den tatsächlichen Aufwand zur Herstellung der Barrierefreiheit oder die Unkenntnis über erhältliche staatliche Unterstützungsleistungen zu dieser Einschätzung.

Mit dem Instrument der Gefährdungsbeurteilung ist es auch nach der ASR V3a.2 möglich, eine Differenzierung bei der Auswahl der durchzuführenden Maßnahmen vorzunehmen. Sind technische Maßnahmen zur barrierefreien Gestaltung mit offensichtlich unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden, kann der Arbeitgeber auch organisatorische oder personenbezogene Maßnahmen treffen.

Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten - allgemeine Prinzipien

Die Auswirkungen der Behinderungen führen in vielen Fällen zu den folgenden Grundanforderungen an die barrierefreie Gestaltung:

  • Anforderungen im Hinblick auf motorische Einschränkungen,
  • Anforderungen im Hinblick auf sensorische Einschränkungen,
  • Anforderungen im Hinblick auf kognitive Einschränkungen.

Motorische Einschränkungen

Motorik bezieht sich auf die Bewegungen des menschlichen Körpers. Motorische Einschränkungen deuten auf Funktionsstörungen des Bewegungssystems hin, z. B. der Arme, Hände und Beine. Das kann die Beweglichkeit dieser Gliedmaßen betreffen, aber auch das Vermögen, die nötige Kraft aufzubringen, um eine bestimmte Bewegung auszuführen, z. B. einen Türdrücker herunterzudrücken oder den Türflügel aufzuschieben. Motorische Einschränkungen können auch daraus resultieren, dass Gliedmaßen ganz oder teilweise fehlen.

Sensorische Einschränkungen

Der Begriff sensorisch umfasst die Sinnesorgane bzw. die Aufnahme von Sinnesempfindungen. Sensorische Einschränkungen betreffen die klassischen 5 Sinne

  • Hören (akustische Wahrnehmung),
  • Sehen (optische Wahrnehmung),
  • Tasten/Fühlen (haptische Wahrnehmung),
  • Riechen (olfaktorische Wahrnehmung) und
  • Schmecken (gustatorische Wahrnehmung).

Im Zusammenhang mit der barrierefreien Gestaltung werden insbesondere die 3 Erstgenannten herangezogen.

Kognitive Einschränkungen

Unter Kognition sind Prozesse zu verstehen, die mit dem Wahrnehmen, Erkennen und dem Denken zusammenhängen.

Kognitive Einschränkungen zeigen sich u. a. in:

  • verminderter Aufmerksamkeit,
  • Schwierigkeiten mit dem Erkennen und Verstehen (z. B. Texte, Sprache) und dem Lösen von Problemen,
  • verminderter Koordinationsfähigkeit,
  • Orientierungsschwierigkeiten,
  • Gedächtnisstörungen,
  • Sprachstörungen.

Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen bei motorischen Einschränkungen

Beispiel Zwei-Kanal-Prinzip

Das Zwei-Kanal-Prinzip bietet für Wechselbeziehungen mit der (baulichen) Umwelt alternative Lösungen an. Damit werden sowohl Erreichbarkeit als auch Nutzbarkeit gewährleistet. Z. B. kann eine Drehflügeltür nach diesem Prinzip nicht mehr nur manuell, sondern auch über einen Taster geöffnet werden.

Beispiel Gehbehinderung: Maßnahmen, z. B.

  • stufenlose Zugänglichkeit (Vermeiden von Treppen und Absätzen),
  • Vermeiden von Schwellen,
  • Bedarf an größeren Bewegungsflächen für Rollstühle, Gehhilfen,
  • ausreichend breite Verkehrswege und Türöffnungen,
  • Einbau von Aufzügen, Rampen,
  • Automatisieren von Türen,
  • Möglichkeiten zum Festhalten (z. B. Handlauf),
  • Höhe von Bedienelementen (z. B. Griffe, Schalter) und Hinweiszeichen (Blickhöhe).

Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen bei sensorischen Einschränkungen

Beispiel 2-Sinne-Prinzip

Informationen aus der Umwelt werden über verschiedene Sinne aufgenommen. Der größte Teil der Informationsaufnahme erfolgt durch das Sehen, gefolgt vom Hören. Der visuellen und akustischen Gestaltung muss daher Priorität eingeräumt werden.

Das 2-Sinne-Prinzip dient der alternativen Wahrnehmung durch einen anderen Sinn, damit die Informationen auch bei Ausfall oder Einschränkung eines Sinnes wahrgenommen und erkannt werden können.

Nach dem 2-Sinne-Prinzip müssen Informationen für mindestens 2 der 3 Sinne "Sehen, Hören, Tasten" übermittelt werden, z. B.:

  • bei Sehbehinderung zusätzlich über das Tasten/Fühlen (mithilfe der Braille-Schrift bzw. tastbarer Normalschrift oder mit tastbaren Bodenleitsystemen) oder das Hören,
  • bei Hörbehinderung zusätzlich über das Sehen.

Praktisch lässt sich dies gut an Aufzügen darstellen:

  • Sehen/Tasten, z. B. gleichzeitige Darstellung der Etagennummern auf den Bedientasten in erhabener Schrift und in Braille-Schrift,
  • Sehen/Hören, z. B. gleichzeitige visuelle und akustische Information der erreichten Etage (Displayanzeige und Lautsprecherdurchsage).

Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen bei kognitiven Einschränkungen

Maßnahmen zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsplätzen bei kognitiven Einschränkungen sind bespielsweise:

  • Vermeiden gleichzeitiger motorischer, visueller, akustischer und mentaler Anforderungen,
  • Verwenden leichter Sprache, ergänzt um Bildsymbole zum leichteren Verständnis,
  • übersichtliche Gestaltung der Arbeitsstätte mit Farben, Bildern, Piktogrammen,
  • Bereitstellen von Geräten mit reduziertem Funktionsumfang und mit einfacher Bedienung,
  • Einsatz akustischer Hilfsmittel.

Mehr zum Thema "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen"

Der Fachbeitrag "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" zeigt, welche weiteren rechtlichen Grundlagen es zum Thema Barrierefreiheit gibt, und. Die ASR V3a.2 finden Sie hier.

Schlagworte zum Thema:  Barrierefreiheit, Arbeitsstätte