Arbeitsschutz gilt auch bei Beschäftigung von Flüchtlingen

Asylbewerber dürfen 3 Monate, nachdem sie einen Asylantrag gestellt haben, arbeiten. Für sie gelten dieselben Schutzrechte wie für Arbeitnehmer aus Deutschland.

Die meisten Zuwanderer aus Deutschland kamen 2013 und 2024 aus Ungarn, Italien, Bulgarien, Rumänien und Polen. Da es sich dabei um Länder handelt, die der Europäischen Union (EU) angehören, gilt für sie die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Das bedeutet, dass sie sofort in Deutschland wohnen und arbeiten dürfen.

Asylbewerber dürfen 3 Monate, nachdem sie einen Asylantrag gestellt haben, arbeiten

Anders sieht das bei Mitarbeitern aus, die von außerhalb der EU kommen. Sie brauchen eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Eigentlich dürfen sie est nach der Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Bei Asylbewerbern kommt noch hinzu, dass sie frühestens nach 3 Monaten eine Arbeit aufnehmen dürfen.

Wer Asylbewerber beschäftigen möchte, sollte Folgendes beachten:

  • Ist ein Asylbewerber nur geduldet, darf er eigentlich nicht arbeiten. In Ausnahmefällen wird eine Beschäftigung aber gestattet. Die Duldung bedeutet, dass sein Antrag auf Asyl abgelehnt wurde und er ist verpflichtet aus Deutschland auszureisen. D. h. während der Duldung ist eine Abschiebung vorübergehend ausgesetzt.
  • Befindet sich ein Asylbewerber im Asylverfahren, ist der Zeitpunkt maßgeblich, an dem der Antrag gestellt wurde. Denn ab dort gerechnet darf er nach 3 Monaten Arbeit aufnehmen, auch wenn er noch keine Antwort auf seinen Antrag erhalten hat. 
  • Ein Asylbewerber, der an einem Deutschkurs teilnehmen darf, hat deshalb noch keinen Aufenthaltstitel.

Arbeitsschutz gilt auch bei Beschäftigung von Flüchtlingen

Hat ein ausländischer Zuwanderer Arbeit in Deutschland gefunden, gelten für ihn die gleichen Rechte wie für Arbeitnehmer aus Deutschland also z. B.:

  • Arbeitsschutzgesetz,
  • Arbeitszeitgesetz,
  • Bundesurlaubsgesetz,
  • Kündigungsschutzgesetz,
  • Entgeltfortzahlungsgesetz,
  • Mutterschutzgesetz,
  • Tarifvertragsgesetz und
  • Betriebsverfassungsgesetz.

Für ausländische Mitarbeiter gelten also auch die deutschen Feiertage. Einen Rechtsanspruch auf ausländische Feiertage besteht nicht. Hier lässt sich ggf. über unbezahlten Urlaub verhandeln.

Weitere Informationen zum Thema Zuwanderung bietet die AOK zum Herunterladen auf ihrer Internetseite.


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