Was bedeutet diese Einstufung?: Coronavirus in der Risikogruppe 3

Mittlerweile sind in den meisten Bundesländern Fälle mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) registriert worden. Das Robert-Koch-Institut schätzt das Coronavirus weltweit als ernst zu nehmende Situation ein.

Weitere Infektionsfälle werden hinzukommen, sowohl bundesweit als auch weltweit. Momentane Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts besagen eine mäßige Gefahr für die Gesundheit der deutschen Bevölkerung. Durch die Einhaltung von festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen kann das Infektionsrisiko für Beschäftigte reduziert und die Verbreitung des Virus verringert werden.

Schutzmaßnahmen für Personen mit direktem Kontakt zum Coronavirus

Der ABAS (Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe) beschäftigt sich mit dem Arbeitsschutz bei möglichen Risiken gegenüber Infektionserregern am Arbeitsplatz. Daher ist der Umgang mit dem Coronavirus und mit den infizierten Personen durch die vorhandenen Bestimmungen geregelt.

Für Personengruppen, die direkten Kontakt zum Coronavirus haben, wie zum Beispiel Beschäftigte in Arztpraxen, Krankenhäusern, bei Transport von infizierten Personen oder auch in Laboratorien, sind die Schutzmaßnahmen den allgemeinen Anforderungen der Biostoffverordnung (BioStoffV) anzupassen, da Viren als biologische Arbeitsstoffe gelten.

In den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) werden die Arbeitsschutzbestimmungen nach Branchen und Themen konkretisiert. Hierzu zählen die TRBA 250 (Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege) und die TRBA 100 (Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien).

TRBA 250 und TRBA 100

Die TRBA 250 wird bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen im Bereich des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege angewendet. Das bedeutet bei allen Tätigkeiten, bei denen Menschen medizinisch untersucht und behandelt oder gepflegt werden, findet diese TRBA Anwendung. Darin eingeschlossen sind auch die Versorgung, Entsorgung und Aufrechterhaltung der Betriebe mit oben aufgezählten Tätigkeiten.

Die TRBA 100 wird bei gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien angewandt. Dazu können Laboratorien der Transfusionsmedizin, Einrichtungen und Praxen der Labormedizin genauso gezählt werden wie Einrichtungen der Medizinischen Mikrobiologie bzw. Hygiene und Umweltmedizin.

Die Maßnahmen sollen in Abhängigkeit des Infektionspotentials, der Übertragbarkeit und der Tätigkeit mit dem Virus festgelegt werden.  

Einstufungen von Biostoffen in Risikogruppen

Gemäß § 3 Biostoffverordnung werden Biostoffe anhand des Infektionsrisikos in 4 Risikogruppen eingeteilt. Dies dient dazu, dass Arbeitgeber geeignete und praxisgerechte Schutzmaßnahmen ergreifen können.

Risikogruppe 1

  • Geringstes Infektionsrisiko
  • Biostoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit hervorrufen

Risikogruppe 2

  • Biostoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen könnten
  • Eine Verbreitung in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich
  • Eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich

Risikogruppe 3

  • Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können
  • Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich

Risikogruppe 4

  • Höchstes Infektionsrisiko
  • Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen
  • Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß
  • Normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

Einstufung des Coronavirus in die Risikogruppe 3

Das Coronavirus (SARS-CoV-2) ähnelt dem Virus (SARS-CoV-1), welches 2002 die SARS-Epidemie ausgelöst hatte. Dieses Virus wurde damals in die Risikogruppe 3 eingestuft, ebenso wie das Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus (MERS-CoV), welches 2012 erstmals bei Personen der arabischen Halbinsel nachgewiesen wurde.

Der ABAS hat das Coronavirus (SARS-CoV-2) am 19.02.2020 aus Präventionsgründen in die Risikogruppe 3 nach BioStoffV eingestuft, da zum momentanen Zeitpunkt eine endgültige Einschätzung des Risikopotenzials des Coronavirus noch nicht abgegeben werden kann. Dies ist zurückzuführen auf die derzeit vorhandenen Daten zur Epidemiologie, die momentan fehlenden Möglichkeiten zur Impfprävention und Krankheitstherapie, sowie der großen Verbreitungsmöglichkeit in der Bevölkerung.

Somit müssen gezielte Tätigkeiten mit dem Coronavirus (z.B. Vermehrung) in Laboratorien nach § 5 BioStoffV bis auf Weiteres unter den Bedingungen der Schutzstufe 3 durchgeführt werden.

Nicht gezielte Tätigkeiten der Labordiagnostik (z.B. Probenvorbereitung) können ausgehend vom Untersuchungsmaterial unter den Bedingungen der Schutzstufe 2 durchgeführt werden.

Da das Virus durch den Kontakt mit den Schleimhäuten (Mund, Auge, Nase) oder durch die Inhalation von Aerosolen übertragen werden kann, müssen auch jegliche Tätigkeiten, bei der die Freisetzung von Aerosolen mit dem Coronavirus möglich sein kann (z.B. Öffnen von Probengefäßen) in der Sicherheitswerkbank der Klasse 2 durchgeführt werden.

Persönliche Schutzausrüstung gegen das Coronavirus

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollte getragen werden. Schutzkittel und Handschuhe sind zu tragen. Empfohlen werden zudem Atemschutzmaßnahmen (mindestens FFP-2) und Schutzbrillen.

Auch bei Beendigung der Arbeit sollte eine Exposition mit dem Coronavirus gegenüber Dritten ausgeschlossen werden. Dies ist durch Desinfektion und Entsorgung gegebenenfalls kontaminierter Oberflächen, Materialien oder der PSA umzusetzen.

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