Prüfung von Gasmessgeräten

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20.02.12, 15:10 Uhr von Hans Peter Maurischat

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Norbert Rittmann
07.02.12, 14:43 Uhr
Bisher wurden alle Gaswarngeräte einer 4wöchentlichen Systemkontrolle durch unseren Laboranten durchgeführt und dokumentiert.

Ich habe persönlich keine Probleme mit der bisherigen Vorgehensweise in unserem Hause, da ich alle Gaskomponenten auch mit Prüfröhrchen durchführen kann.
Dann sind 30% Messwertabweichung erlaubt (Herstellerangaben).

Aus diesem Grund favorisiere ich immer noch meinen Vorschlag, über eine Gefährdungsbeurteilung unseren 4wöchigen Zyklus beizubehalten.
Seit über 10 Jahren liegen uns Erfahrungswerte (Messprotokolle) vor, größere Abweichungen sind selten, zudem alle Messgeräte über eine eigene Systemkontrolle verfügen.

Nach den Technischen Merkblättern T 22,T 23 und in Anlehnung der BGI 518 / 836 sollen Messgeräte täglich einer Sichtkontrolle und Prüfgasaufgabe unterzogen werden, einschließlich Dokumentation. Die Anschaffung einer automatischen Kalibrierstation möchte ich gerne umgehen, da hier neben den Anschaffungskosten auch jährliche Wartungskosten anfallen.

Hat hier jemand Erfahrung auf diesem Gebiet?

Mit freundlichen Grüßen
Norbert Rittmann
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Hans Meyer
16.02.12, 20:34 Uhr
Guten Tag Herr Rittmann,

das jeweilige Gerät soll sicherlich immer funktionieren. Die Aufzeichnungen belegen, dass dies bisher funktioniert hat. Das muss aber nicht immer so bleiben. Arbeitsmittel sind generell vor der Inbetriebnahme vom Benutzer auf einen ordnungsgemäßen Zustand (sichtbare Mängel) zu prüfen. Mich wundert es, dass die Geräte über keine eigenständige Kalibriereinrichtung verfügen (also ein Selbsttest beim Einschalten des Gerätes). Gibt es so eine Kalibriereinrichtung nicht, dann wissen Sie ohne eine Vergleichsmessung nicht, ob das Messergebnis im Erwartungsbereich liegt. Ein defekter Sensor kann auch nicht erkannt werden. Vergleichen Sie es mit einem Spannungsprüfer. Wenn Sie die Spannungsfreiheit feststellen wollen, testen Sie auch den Spannungsprüfer vor jedem Einsatz. Warum also nicht auch Gasmessgeräte? Nicht funktionsfähige Geräte können zum Tod führen.

MfG
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Hans Peter Maurischat
20.02.12, 15:10 Uhr
Sehr geehrter Herr Rittmann,

es ist möglich, dass Sie mit einem Zyklus von 4 Wochen, als Ergebnis einer fachkundigen Gefährdungsbeurteilung, nichts falsch machen. Der 4-wöchige Rhythmus für eine Kontrolle ist eigentlich nirgendwo gefordert. Deshalb stellt sich mir die Frage, was wird bei Ihnen alle 4 Wochen geprüft und wo ist die Prüfung im System der Merkblätter T021, Gaswarngeräte für toxischen Gase bzw. T023 Gaswarngeräte für explosionsfähige Gase und Sauerstoff (im Explosionsschutz) einzuordnen. Die Merkblätter geben umfassende Hinweise, wie ein Anwender die aus der Betriebssicherheitsverordnung resultierenden Prüfungen und Fristen gestalten kann um den aus der Verordnung entstehenden Prüfpflichten nachzukommen.

Einige Anmerkungen von mir zu ihrem Beitrag. Sie benutzen den Begriff „Systemkontrolle“ der aus diesen Merkblättern stammt, im Zusammenhang mit der 4-wöchentlichen Tätigkeiten ihres Laboranten. Die Systemkontrolle erfordert eine befähigte Person mit besonderen Kenntnissen in der Gasmesstechnik und ist nur mindestens einmal pro Jahr durchzuführen. Die Prüfungen bei der Systemkontrolle gehen weit über die eigentliche Prüfgasaufgabe hinaus. Hier ist die komplette Sicherheitskette von der Beurteilung des Sensor und der Eignung des Einbauortes bis hin zu den Maßnahmen bei Grenzwertüberschreitungen zu prüfen.

Zu den Begriffen Sichtkontrolle und tägliche Prüfgasaufgabe. Eine Sichtkontrolle, durch eine unterwiesene Person, sollte laut den Merkblättern mindestens einmal im Monat bei ortsfesten Gaswarneinrichtungen erfolgen. Das ist meist eine einfache in Augenscheinnahme des äußeren Zustandes und der Betriebsbereitschaft der Gaswarneinrichtung. Die Prüfgasaufgabe ist nur Bestandteil der 4- bzw. 6-monatigen Funktionskontrolle bzw. der Systemkontrolle.

Eine arbeitstägliche Prüfgasaufgabe ist nur bei tragbaren Gaswarngeräten vorgesehen. Und das ist auch sehr sinnvoll, weil Sie nicht wissen, was dem Gerät beim letzten Einsatz widerfahren ist und ob es noch bestimmungsgemäß funktioniert. Hier kann ich meinem Vorkommentator nur zustimmen.

Ich empfehle Ihnen sich o.a. Merkblätter T021 und T023 sowie vielleicht noch das Merkblatt T055 über ihre zuständige BG zu besorgen. Weitere Informationen finden Sie unter www.exinfo.de oder meiner Website.



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