Andreas Kehr
30.09.10, 12:07 Uhr
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Hallo, Wir haben bei uns im Betrieb Die Abteilung Schlosserei verlagert. Nun stellt sich natürlich auch die Frage der Fluchtweglänge. In der Arbeitsstättenrichtlinie werden 35m Luftlinnie bzw. 50m Laufweg angegeben. Abweichend hiervon werden in der Industriebaurichtlinie bis 5m Deckenhöhe und für gesprinklerte Bereiche eine Fluchtweghlänge von 50m Luftlinie bzw. 75m Laufweg genannt. Welche Vorschrift ist denn nun bindend bzw. nach welcher kann man sich richten?. Gefährdungsbeurteilung muss noch durchgeführt werden, aber auch hier muss man sich ja an gewissen Vorgaben orientieren. Für uns wäre natürlich die Industriebaurichtlinie günstiger, da bräuchten wir nicht extra noch einen Notausgang schaffen.
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Hans Meyer
03.10.10, 19:27 Uhr
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Guten Tag Herr Kehr,
die Industriebau-RICHTLINIE legt einen Standard für Industriebauten fest. Die Arbeitsstätten-Verordnung bzw. die zugehörtigen Regeln legen Anforderungen an Arbeitsstätten fest. Grundsätzlich ist die schärfere Regelung anzuwenden, zumal es sich bei der Schlosserei um eine Arbeitsstätte handelt. Sie haben aber die Möglichkeit, von dieser Regel abzuweichen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Eine Ausnahmegenehmigung ist nicht zwingend erforderlich. Ihr Betrieb sollte aber besser die Abweichung und die Ersatzmaßnahmen mit der zuständigen Gewerbeaufsicht schriftlich abstimmen.
Beste Grüße D.R.
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