Carl Goosens
31.01.08, 09:23 Uhr
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Hallo Leute,
das läuft ja echt toll mit diesem Forum hier. Jetzt hab ich noch ne Frage zum Brandschutz: Müssen Brandschutztüren geprüft und gewartet werden? Was gibt es da für Fristen? Auf die Arbeitsstättenverordnung kann man sich in dieser Frage ja nicht mher berufen, oder?
Grüße, CG
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Roland Heubeck
10.02.08, 16:31 Uhr
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> Hallo Leute, > > das läuft ja echt toll mit diesem Forum hier. Jetzt hab ich > noch ne Frage zum Brandschutz: Müssen Brandschutztüren geprüft > und gewartet werden? Was gibt es da für Fristen? Auf die > Arbeitsstättenverordnung kann man sich in dieser Frage ja > nicht mher berufen, oder? > > Grüße, CG
Sehr geehrter Herr Goosens,
für jede Brandschutztüre gibt es einen Zulassungsbescheid. Die entsprechende Nummer ist an einem Schild in der Türe angebracht.
In dieser Zulassung sind alle Maßnahmen aufgeführt oder es ist ein Hinweis auf eine Planungs-, Einbau- und Wartungsanleitung gegeben.
"Beispiel: aus Bescheid
5. Bestimmungen für Nutzung, Unterhalt und Wartung 5.1 Zulässige Änderungen....... 5.2 Wartungsanleitung
Zu jedem Feuerschutzabschluß ist eine Wartungsanleitung zu liefern. Aus der Wartungsanleitung muss ersichtlich sein, welche Arbeiten auszuführen sind, damit sichergestellt ist, dass der eingebaute Feuerabschluss auch nach längerer Nutzung seine Aufgabe erfütt (z.B. Wartung von Schlössern und Schließmitteln; Erneuerung der Dichtungen)."
Mit freundlichen Grüßen
Roland Heubeck
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Simone Arndt
13.02.08, 14:52 Uhr
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Hallo Herr Goosen und Herr Heubeck,
in Ergänzung noch folgende Hinweise:
Die Arbeitsstättenverordnung formuliert in § 4 (1) eine Grundpflicht des Artbeitgebers zur Instandhaltung der Arbeitsstätte. Gemäß DIN 31005 gehören Prüfungen und Wartungen zur Instandhaltung.
In $4 (3) ArbStättV wird diese Grundpflicht zur Instandhaltung noch einmal spezifiziert. Dort heißt es: "Der Arbeitgeber Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren ... in regelmäßigen Abständen sachgerecht zu warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen."
Eine konkrete Angabe zu Fristen solcher wiederkehrender regelmäßiger Prüfungen ist im Arbeitsstättenrecht nicht enthalten - und, so ist meine persönliche Vermutung - auch nicht vorgesehen.
Weitere Hinweise finden sich in der neuen Regel für Arbeitsstätten A 2.3 in Punkt 6 (2). Dort wird auch auf das Bauordnungsrecht der Länder verwiesen. In diversen Rechtsverordnungen zur Prüfung von gebeäudetechnischen Anlagen in Gebäuden besonderer Art und Nutzung sind dann sogar konkrete Prüffristen enthalten. Dies könnten in der Gefährdungsbeurteilung zur Arbeitsstätte ja als Hinweis auf die Festtlegung von Prüffristen verwendet werden.
In der Hoffnung, ein klein wenig weiter geholgfen zu haben, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Simone Arndt
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