Kurzbeschreibung

Mitteilung gemäß DGUV-R 101-005 an die zuständige BG über die erste Inbetriebnahme eines hochziehbaren Personenaufnahmemittels (z. B. Arbeitsbühne, Arbeitskorb o. Ä. - nicht Aufzüge!).

Anzeige der Inbetriebnahme eines hochziehbaren Personenaufnahmemittels

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(Anschrift oder Firmenstempel)

An die Berufsgenossenschaft ...

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Betrieb von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln

Sehr geehrte Damen und Herren,

entsprechend der DGUV-Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" zeigen wir hiermit die beabsichtigte Personenbeförderung an und machen dazu folgende Angaben:

Angaben zur Einsatzstelle:

  • Bezeichnung und Betriebsort: ...
  • Art der Einsatzstelle: ...
  • Art der Arbeiten, für welche die Personenbeförderung erforderlich ist: ...
  • Beginn der Personenbeförderung: ...
  • Ende der Personenbeförderung: ...

Angaben zum Hebezeug:

  • Hersteller: ...
  • Typ: ...
  • Baujahr: ...
  • Fabrik-Nr.: ...

Für Krane:

  • Nachweis der Sachkundigenprüfung und Mängelbeseitigung als Anlage beigefügt: ja/nein
  • Nachweis der Sachverständigenprüfung und Mängelbeseitigung als Anlage beigefügt: ja/nein

Für Winden:

  • Bescheinigung der Bauartprüfung oder Sachverständigenprüfung als Anlage beigefügt: ja/nein
  • Nachweis der Sachverständigenprüfung und Mängelbeseitigung als Anlage beigefügt: ja/nein

Angaben zum Personenaufnahmemittel:

  • Hersteller: ...
  • Typ: ...
  • Baujahr: ...
  • Fabrik-Nr.: ...

[ ] Arbeitskorb

[ ] Personenförderkorb

[ ] Arbeitsbühne

[ ] Arbeitssitz

[ ] Sonstiges

  • Nachweis der Bauartprüfung oder Sachverständigenprüfung als Anlage beigefügt: ja/nein
  • Nachweis der Sachkundigenprüfung und Mängelbeseitigung als Anlage beigefügt: ja/nein

Liegt für das Personenaufnahmemittel beziehungsweise für die gesamte Einrichtung eine Bescheinigung über die Bauartprüfung oder Sachverständigenprüfung nicht vor, müssen eine Zeichnung und eine geprüfte statische Berechnung diesem Schreiben als Anlage beigegeben werden. Bei erneutem Einsatz eines solchen Personenaufnahmemittels genügt der Hinweis auf die vorhergehende Einsatzstelle.

Erklärung

Die DGUV-R 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" wird eingehalten und ist dem Aufsichtführenden ausgehändigt.

Es sind folgende, von der DGUV-R 101-005 abweichende, sicherheitstechnische Regelungen vorgesehen: ...

Mit freundlichen Grüßen

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