Mieter muss unverbrauchten Vorschuss zurückzahlen

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05.03.2010 | Verwaltung & Facility Management

Erhält ein Mieter vom Vermieter einen Vorschuss, um Mängel an der Mietsache zu beheben, muss er das Geld auch zu diesem Zweck verwenden und darüber Rechenschaft ablegen. Sonst muss er den Vorschuss zurückzahlen.

Ein Vermieter, der an den Mieter einen Vorschuss für Mangelbeseitigung gezahlt hat, kann den Vorschuss zurückfordern, wenn der Mieter die Mangelbeseitigung nicht innerhalb angemessener Frist vornimmt und über die Verwendung des Vorschusses keine Abrechnung erteilt. Als angemessene Frist kann ein Richtwert von bis zu einem Jahr angenommen werden.

Endlos Zeit lassen darf sich der Vermieter mit der Rückforderung aber nicht. Sein Rückzahlungsanspruch verjährt innerhalb von 3 Jahren, nachdem er Rückzahlung verlangen kann. Wenn das Mietverhältnis andauert, kann der Anspruch daher auch schon während der Vertragslaufzeit verjähren. (OLG Celle, Beschluss v. 23.12.2009, 2 U 134/09)


QuelleHaufe Online-Redaktion



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