



09.03.2010 | Verwaltung & Facility Management
Bauherrn, die ihr an der Grenze stehendes Haus mit einer Wärmedämmung versehen wollen, sollten sich mit dem in ihrem Bundesland geltenden Nachbarrecht beschäftigen. Ragt die Dämmung ins Nachbargrundstück, kann das unzulässig sein.
Der Eigentümer eines Grundstücks muss es nicht hinnehmen, wenn an der Wand eines an der Grundstücksgrenze stehenden Nachbarhauses Wärmedämmplatten angebracht werden, die 15 cm in den Luftraum seines Grundstücks ragen. Das gilt zumindest in Baden-Württemberg. Wärmedämmplatten sind kein untergeordnetes Bauteil im Sinne des baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes. (OLG Karlsruhe, Urteil v. 9.12.2009, 6 U 121/09)
Was im einen Land verboten ist, kann woanders erlaubt sein
In anderen Bundesländern kann die Rechtslage durchaus anders sein. So sieht z. B. das Berliner Nachbarrechtsgesetz vor, dass der Eigentümer eines Grundstücks die Überbauung seines Grundstücks für Zwecke der Wärmedämmung dulden muss, wenn das zu dämmende Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits besteht.
Haufe Online-Redaktion
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