Karlsruhe bestätigt Lockerung des Schornsteinfeger-Monopols

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08.03.2010 | Wirtschaft & Politik

Die gesetzliche Lockerung des Schornsteinfeger-
Monopols ist vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bestätigt worden.

Die Beschwerde mehrerer Handwerker und Unternehmen gegen die Lockerung des Schornsteinfeger-Monopols beim Bundesverfassungsgericht blieb erfolglos. Das Gericht nahm den Fall nicht zur Entscheidung an, wie der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) am Montag mitteilte. Die Karlsruher Richter sehen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Grundrechte. Zwar greife die Änderung von 2008 in die Berufsfreiheit der Schornsteinfeger ein. Dies sei jedoch mit Blick auf das Gemeinwohl gerechtfertigt

Karlsruhe äußerte allerdings Zweifel an der Zuständigkeit des Bundes für die Neuregelung. Der Schlotfeger übe ein Gewerbe aus, das in der Regel lokale oder regionale Arbeitsbereiche bilde, meinten die Verfassungsrichter. Anders als bei Berufen mit bundesweiter Infrastruktur gehe es nicht darum, gleichwertige Lebensverhältnisse oder eine «Rechts- und Wirtschaftseinheit» herzustellen. Darum könnten die Länder selbst die Gesetzgebung in die Hand nehmen. Nur weil eine EU-Richtlinie umgesetzt werden müsse, sei nicht automatisch der Bund gefordert.

Der Verband, der die Kläger unterstützt hatte, begrüßte diese Argumentation. Die Politik sei aufgefordert, die vom Bundesverfassungsgericht geäußerten Zweifel am Schornsteinfegergesetz auszuräumen.

Das Schornsteinfeger-Monopol war nach gut 70 Jahren mit dem Gesetz vom November 2008 gelockert worden. Damit können nun auch Kaminkehrer aus Polen, Österreich oder Frankreich in Deutschland arbeiten. Bis Ende 2012 gilt eine Übergangsregelung, um die wirtschaftlichen Folgen abzuschwächen. An den Kehrbezirken selbst wurde nicht gerüttelt.

Hintergrund war ein 2003 von der EU-Kommission eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland. Das alte Schornsteinfegergesetz verstoße gegen den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, weil ausländische Schornsteinfeger auf deutschen Dächern nicht kehren dürften, kritisierte Brüssel damals.

(BVerfG, Beschlüsse v. 4.2.2010, 1 BvR 2514/09 und 1 BvR 2918/09)


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