



09.09.2009 | Leistungsrecht
Die SV-Werte für 2010 wurden bekannt: Alle Beitragsbemessungsgrenzen, die Bezugsgröße und die JAE-Grenzen werden angehoben - bundesweit.
Jedes Jahr im September warten Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger und Softwarehersteller gespannt auf den Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung. Ebenso die Controller in den Betrieben: Sie möchten sich orientieren, mit welchen Mehrausgaben im folgenden Kalenderjahr durch die Anpassung der Rechengrößen in der Sozialversicherung zu rechnen ist. Auch für Entgeltabrechner ist es notwendig, frühzeitig die neuen Eckwerte zu kennen, um wichtige Abläufe rechtzeitig einschätzen und in die Wege leiten zu können.
Alle Werte werden angehoben - in West und Ost
Für 2010 ist anzumerken, dass die Eckwerte diesmal wieder in allen Bereichen – sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern - ansteigen werden. Dies ist auf die gute Lohnentwicklung des Jahres 2008 zurückzuführen, welche die Grundlage für die Ermittlung der neuen Rechengrößen war. Nach dem nun bekannt gewordenen Verordnungsentwurf des BMAS ergeben sich voraussichtlich die in den folgenden Absätzen genannten Werte. Sie sind allerdings bis zum Beschluss des Bundesrats gegen Ende des Jahres 2009 nur als vorläufig zu betrachten. Mit Änderungen ist erfahrungsgemäß kaum noch zu rechnen.
Beitragssätze noch unklar - aber vermutlich bleibt alles stabil
Nur mutmaßen kann man hingegen bezüglich der Entwicklung sämtlicher Beitragssätze ab 1.1.2010. Während in der Renten- und Arbeitslosenversicherung eine Veränderung fast vollständig ausgeschlossen werden kann, gibt es in der Krankenversicherung noch einige Zeit ein Fragezeichen. In der Pflegeversicherung dürfte der Beitragssatz mindestens bis zur nächsten Pflegereform stabil bleiben. Diese könnte durchaus im Jahr 2010 in Kraft treten - aber sicher nicht zu Jahresbeginn. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Beitragssätze aller Zweige der Sozialversicherung - nicht zuletzt aus konjunkturpolitischen Gründen - stabil gehalten werden, ist somit nach Einschätzung von Experten relativ hoch.
1. Renten- und Arbeitslosenversicherung
1.1 Alte Bundesländer
In den alten Bundesländern wird die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung auf 66.000 EUR steigen. Dies entspricht einem monatlichen Wert von 5.500 EUR (= 100 EUR monatlich mehr als bisher). Diese Bemessungsgrenzen gelten auch für die Arbeitslosenversicherung.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf 81.600 EUR. Der monatliche Wert beträgt damit 6.800 EUR (= 150 EUR monatlich mehr).
1.2 Neue Bundesländer
In den neuen Bundesländern soll die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung auf 55.800 EUR steigen. Dies entspricht einem monatlichen Wert von 4.650 EUR (= 100 EUR monatlich mehr als bisher). Diese Bemessungsgrenzen gelten auch für die Arbeitslosenversicherung.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze hingegen auf 68.400 EUR. Der monatliche Wert beträgt damit in der knappschaftlichen Versicherung 5.700 EUR (= 100 EUR monatlich mehr).
2. Krankenversicherung
2.1 Jahresarbeitsentgeltgrenzen (JAE-Grenzen)
Seit 2003 ist eine Trennung in die allgemeine und in die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze zu berücksichtigen. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt nur für die Arbeitnehmer, die am gesetzlichen Stichtag 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei einem PKV-Unternehmen in einem sog. substitutiven (= den Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung ersetzenden) Versicherungsvertrag versichert waren.
2.1.1 Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 6 SGB V) steigt von bislang 48.600 EUR um 1.350 EUR auf 49.950 EUR im Jahr 2010. Das entspricht einem monatlichen regelmäßigen Arbeitsentgelt von 4.162,50 EUR.
2.1.2 Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 7 SGB V) steigt von bislang 44.100 EUR um 900 EUR auf 45.000 EUR im Jahr 2010. Das entspricht einem monatlichen regelmäßigen Arbeitsentgelt von 3.750 EUR.
2.2 Prüfung der JAE-Grenze zum Jahreswechsel 2009/2010
Beim Jahreswechsel 2009/2010 ist nicht nur das voraussichtliche Jahresarbeitsentgelt des Folgejahres (hier: 2010) und das tatsächlich verdiente Jahresarbeitsentgelt des bisherigen Kalenderjahres (hier: 2009) zu berücksichtigen. Auch die Kalenderjahre 2008 und 2007 sind zu überprüfen.
| Praxis-Beispiel (Auszug aus dem Lexikon des Haufe SGB Office): |
|---|
|
Prüfung zum Jahreswechsel: Neueinstellung zum 1.7.2009. Das laufende Gehalt beträgt 5.000 EUR. Der Arbeitnehmer bezog vom 1.1.2009 bis 30.6.2009 Arbeitslosengeld. Davor war er vom 1.1.2001 bis 31.12.2008 bei einem anderen Arbeitgeber mit Entgelt weit oberhalb der Versicherungspflichtgrenze beschäftigt gewesen. Prüfung bei Neueinstellung zum 1.7.2009: Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (5.000 EUR x 12 = 60.000 EUR) übersteigt die Versicherungspflichtgrenze für 2009 (48.600 EUR). Das Gehalt hatte in den letzten drei Kalenderjahren ebenfalls (2006, 2007 und 2008) die jeweils relevante Versicherungspflichtgrenze überstiegen. Auswirkung: Der Arbeitnehmer ist ab Einstellung (1.7.2009) sofort krankenversicherungsfrei. Prüfung zum Jahreswechsel am 1.1.2010: Das Gehalt von 60.000 EUR pro Jahr übersteigt auch die JAE-Grenze für 2010. Das in Summe im Kalenderjahr 2009 tatsächlich erzielte Jahresarbeitsentgelt beträgt jedoch lediglich 35.000 EUR (5.000 x 7 Monate). Es hat somit nicht die JAE-Grenze für 2009 überschritten. Somit wurden nicht alle JAE-Grenzen der letzten drei Kalenderjahre (2007, 2008 und 2009) überschritten. Folge: Der Arbeitnehmer wird ab 1.1.2010 krankenversicherungspflichtig. (Textauszug aus: Haufe SGB Office) |
Entgeltabrechner sollten daher rechtzeitig zum Jahreswechsel eine Selektion und Prüfung derartiger Fallkonstellationen vornehmen.
2.3 Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist an die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze angebunden. Deshalb beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung jährlich 45.000 EUR und monatlich 3.750 EUR. Dies entspricht einem Anstieg von 75 EUR pro Monat. Diese Werte gelten auch für die Beitragsbemessungsgrenzen in der Pflegeversicherung.
2.4 Keine Rechtskreistrennung der Berechnungsgrundlagen
Im Gegensatz zur Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten die vorgenannten Werte für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung bundeseinheitlich. Besondere Rechengrößen für die neuen Bundesländer sind somit in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht zu berücksichtigen.
3. Bezugsgröße
Auch die Bezugsgröße wurde entsprechend der Einkommensentwicklung angepasst. Sie soll künftig in den alten Bundesländern als Jahreswert 30.660 EUR bzw. 2.555 EUR monatlich und in den neuen Bundesländern (= Bezugsgröße Ost) 26.040 EUR bzw. 2.170 EUR betragen. Von der Bezugsgröße werden bestimmte Beitragsberechnungsgrundlagen abgeleitet. Die Bezugsgröße Ost findet nur in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Anwendung. In der Kranken- und Pflegeversicherung gelten bundesweit die Werte der alten Bundesländer. Ausgehend von der Bezugsgröße werden im Beitragsrecht der Kranken- und Pflegeversicherung insbesondere die für die einzelnen Personenkreise geltenden Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen berechnet.
4. Haufe Service: Tabelle zum Download
=====================================================
Das könnte Sie auch interessieren:
- Voraussichtliche Sachbezugswerte für 2010
- Minijobs: Kanzlerin Merkel überdenkt 400-EUR-Grenze
- Wirtschaftskrise: Letztes Atemholen vor der Jobkrise
Haufe Online-Redaktion
Die Online-Angebote der Haufe Mediengruppe: