15.12.2009 | Steuern
Wie in den Medien berichtet wird, verschließen sich die Banken zunehmend einer Kreditvergabe. Daher behelfen sich gerade mittelständische Unternehmen damit, bei Ihren Kunden bei Auftragsvergabe um Abschlagszahlungen anzufragen. Das Geld wird verwendet, um den Materialeinkauf zu finanzieren, damit der Auftrag überhaupt erfüllt werden kann.
So rückt das Thema Anzahlungen wieder einmal in den Vordergrund und es ist wichtiger den jeh zu wissen, wie Anzahlungen korrekt gebucht werden, zumal sich handelsrechtlich eine Änderung durch das BilMoG ergeben hat.
Änderung durch das BilMoG vorneweg
Handelsrechtlich ist es nicht mehr möglich, die Buchung nach der Bruttomethode vorzunehmen - die Umsatzsteuer auf Anzahlungen ist also über einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten abzugrenzen.
Der Wegfall von § 250 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB a.F. bewirkt damit eine Buchung nach der Nettomethode, die aber sowieso bereits überwiegende Praxis ist.
Nicht ergebniswirksam - Umsatzsteuer ist abzuführen
Erhält ein bilanzierender Unternehmer eine Anzahlung von einem Kunden, führt dieser Vorgang noch nicht zur Gewinnverwirklichung.
Der erhaltene Betrag ist zunächst in der Buchführung und Bilanz als Schuld auszuweisen. Erhöhte Vorsicht ist geboten, wenn die Anzahlung zum Entstehen einer Umsatzsteuerschuld führt.
Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 UStG).
Bruttomethode - Umsatzsteueraufwand ist abzugrenzen
Für den Fall, dass der Steuerpflichtige die anfallende Umsatzsteuer nach der sog. Bruttomethode als Aufwand behandelt, hatte der Gesetzgeber angeordnet, dass die als Aufwand verrechnete Umsatzsteuer - soweit die Anzahlung am Bilanzstichtag noch besteht -in der Steuerbilanz als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen ist (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Daran hat sich durch das BilMoG nichts geändert.
Beispiel
Kunden A leistet eine Anzahlung an Kaufmann K im Dezember 2009 im Zusammenhang mit der Lieferung einer Maschine, Höhe 10.000 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Die Maschine wird von K im Februar 2010 geliefert und dem in Rechnung gestellt mit 11.900 EUR incl. 19 % Umsatzsteuer.
Frage: Wie ist die Anzahlung in der Bilanz des K zum 31.12.2009 zu behandeln?
Lösung: K muss die erhaltene Anzahlung in seiner Steuerbilanz zum 31.12.2009 mit dem vollen Betrag, ohne Abzug der Umsatzsteuer auf die Anzahlung, passivieren (BFH, Urteil v. 26.6.1979, VIII R 145/78, BStBl 1979 II S. 625):
Buchungssatz: Bank an Anzahlung 11.900 EUR.
Der Passivposten für die erhaltene Anzahlung ist ein Ausdruck der Verpflichtung zur Gegenleistung oder der Verpflichtung zur Zurückzahlung. In beiden Fällen hat der Bilanzansatz auch die Umsatzsteuer zu umfassen.
Mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Dezember 2009 entsteht die Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt, deren Passivierung bei Anwendung der Bruttomethode zu einem Aufwand von 1.900 EUR führt.
Buchungssatz: USt-Aufwand an Umsatzsteuer 19 % 1.900 EUR.
Diesen Aufwand muss K durch den Ansatz eines aktiven Abgrenzungspostens „Umsatzsteuer auf Anzahlungen“ in seiner Bilanz zum 31.12.2009 neutralisieren.
Buchungssatz: Aktiver RAP an USt-Aufwand 1.900 EUR.
Der Rechnungsabgrenzungsposten ist im Februar 2010 aufzulösen, wenn die Anzahlung bei Beendigung des Schwebezustandes des Geschäfts mit der Forderung des A verrechnet wird.
Buchungssatz:
Forderung A 11.900 EUR an Erlöse 10.000 EUR
an Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten 1.900 EUR.
Außerdem ist die Anzahlung auf das Debitorenkonto umzubuchen.
Buchungsatz: Anzahlungen an Forderung gg. A 11.900 EUR.
Handelsrechtliche Regelung
Handelsrechtlich hatte der Steuerpflichtige bislang ein Aktivierungswahlrecht (§ 250 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB).
Machte er davon Gebrauch, konnte eine Übereinstimmung von Handels-und Steuerbilanz erreicht werden.
Die Bruttomethode ist handelsrechtlich nicht mehr zulässig!
In der Handelsbilanz muss künftig nach der Nettomethode gebucht werden.
Bezogen auf das Fallbeispiel ergibt sich handelsrechtlich folgender Buchungssatz:
Bank 11.900 EUR an Erhaltene Anzahlungen 10.000 EUR
an Umsatzsteuer 19 % 1.900 EUR.
Tipp
Da in den meisten Fällen das Konto "erhaltene Anzahlungen" ein Automatikkonto ist, erübrigt sich die zweite "an-Buchung", da die Umsatzsteuer direkt über das Programm gebucht wird.
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